Tz. 14

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Erteilen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Motor- und Segelflugsportvereine entgeltlich Flugunterricht an Mitglieder bzw. Nichtmitglieder, sind derartige Einnahmen im Zweckbetrieb Sport zu erfassen. Die Zweckbetriebsgrenze "Sport" (Bruttoeinnahmen unter 45 000 EUR s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) ist zu beachten. Auf die Möglichkeit der Option wird hingewiesen (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b).

Zum Begriff der sportlichen Veranstaltung (hier: Ausbildung und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten) s. AEAO zu § 67a AO TZ 1ff. Anhang 2.

Gewinne, die aus derartigen Veranstaltungen erzielt werden, bleiben unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrift und den dort genannten Bedingungen (s. § 67a AO, Anhang 1b) ertragsteuerfrei.

 

Tz. 15

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Für Zwecke der Umsatzsteuer kommt die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht, weil es sich um Veranstaltungen belehrender Art handelt. Die Steuerbefreiungsvorschrift kann aber nur dann eingreifen, wenn mit den Einnahmen mehr als 50 % der Kosten abgedeckt werden. Der Vorsteuerabzug ist in derartigen Fällen ausgeschlossen (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5).

Werden aber mit den Einnahmen nicht mehr als 50 % der Kosten abgedeckt, sind die vereinnahmten Entgelte mit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können dann zum Abzug gelangen.

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