Tz. 2

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Flugrettungsdienste hat bereits der BFH im Urteil vom 15.10.1997 (BStBl II 1998, 175) als Zweckbetrieb anerkannt.

Heute wird im Wesentlichen zwischen Primärflügen (Notfalleinsätze) und Sekundärflügen (Rückholung von Kranken aus dem Ausland, Organtransporte) unterschieden.

Nach dem Erlass des FinMin Baden-Württemberg vom 12.12.1988, AZ: S 0171 A – 89/85, ist im Allgemeinen nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Sowohl die Primärflüge als auch die Sekundärflüge gegen Entgelt sind Zweckbetriebe i. S. v. § 66 AO (Anhang 1b). Sekundärflüge werden mit Krankentransporten in Krankenwagen vergleichbar eingestuft. Derartige Transporte sind ebenfalls als Zweckbetriebe i. S. v. § 66 AO (Anhang 1b) einzustufen (Vfg. der OFD Ffm. vom 17.12.1989, KSt-Kartei der OFD Ffm. Karte 43 zu § 5 KStG).

Werden Arbeitskräfte und Arbeitsmittel gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, ist insoweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Personalgestellung gegeben.

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