Tz. 8

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Wird ein Sondervermögen nicht gebildet, ist die Feuerwehrkameradschaft aufgrund ihrer Organisationsform ein nichtrechtsfähiger Verein, der auch der Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuerpflicht unterliegt. So hat der BFH mit Urteil vom 18.12.1996 (BStBl II 1997, 361) ausgeführt, dass die von einem solchen Verein anlässlich eines Festes der Freiwilligen Feuerwehr ausgeübte Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit ist und somit der Steuerpflicht unterliegt. Dies ist insbesondere damit begründet, dass die Kameradschaftspflege nicht zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde gehört.

 

Tz. 9

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Es versteht sich von selbst, dass der nichtrechtsfähige Verein Feuerwehrkameradschaft nicht als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden kann, da die Förderung der Geselligkeit im Vordergrund steht.

 

Tz. 10

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Ergänzend sei erwähnt, dass selbstverständlich weder für das Sondervermögen noch für die nicht rechtsfähigen Vereine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können.

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