Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Erhalten Vereine/Verbände aus der Überlassung von Übertragungsrechten anlässlich ihrer sportlichen Veranstaltungen Zahlungen von den jeweiligen Fernseh- oder Rundfunkanstalten, sind derartige Einnahmen ertragsteuerlich wie die Eintrittsgelder aus den sportlichen Veranstaltungen zu beurteilen. Es ist daher auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen, ob die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen unter dem Zweckbetrieb "Sport" (§ 67a AO, Anhang 1b) oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen sind.

  • Erfolgt die Einordnung der Einnahmen in den Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb, ergeben sich keine ertragsteuerlichen Auswirkungen, wenn die Verbände/Vereine die Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllen oder von der Optionsmöglichkeit des § 67a Abs. 2 und 3 (s. Anhang 1b) Gebrauch gemacht haben.
  • Wird die Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) überschritten und wurde von dem Optionsrecht kein Gebrauch gemacht, sind die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, d. h. bei Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR kann sich Ertragsteuerpflicht ergeben (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).
  • Wird von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht, ist zu prüfen, ob an der jeweiligen sportlichen Veranstaltung, die übertragen wurde, unbezahlte oder bezahlte Sportler teilgenommen haben.

Das FG München, Urteil vom 05.04.2001, EFG 2001, 950 hat in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass die Einnahmen aus der Gestattung von Fernsehaufnahmen sowie die Übertragung von Rundfunk-, Vermarktungs- und Werberechten anlässlich von Sportveranstaltungen eines gemeinnützigen Verbandes/Vereines dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Das Gericht sah die Grenzen einer vermögensverwaltenden Betätigung als überschritten an.

Nach der Vfg. der OFD Ffm vom 22.08.1991, AZ: S 0186 aA – 1 – St II 12, KStK § 5 KStG Karte H 61, sind Einnahmen eines Sportvereins aus der Überlassung von Fernsehübertragungsrechten aber ertragsteuerlich wie die Eintrittsgelder für die entsprechenden sportlichen Veranstaltungen zu behandeln (s. o.).

Bei der Rechtsüberlassung kann es sich u. E. auch um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG handeln. Die Einnahmen wären dann dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen. Sie sind ertragsteuerfrei, weil die Vermögensverwaltung an den Steuerbegünstigungen/-befreiungen partizipiert.

Die Entgelte sind für Zwecke der Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % zu versteuern, wenn ein Zweckbetrieb vorliegt. Die Umsätze, die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden, sind steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig. Sie unterliegen dem Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) von derzeit 19 %.

Nach einem Erlass des FinMin Baden-Württemberg vom 05.02.1996, AZ: S 7240/4, sollen die Umsätze aus der Überlassung von Fernsehübertragungsrechten durch Sportvereine dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Liegen Einkünfte aus Vermögensverwaltung vor, ist umsatzsteuerlich eine Versteuerung der Entgelte mit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) vorzunehmen.

Im Abschn. 12.7 Abs. 23 UStAE wird ausgeführt, dass die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten durch Sportveranstalter keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Anhang 5) begünstigte Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte darstellt. Diesbezüglich hat das BMF nun klargestellt, dass Abschn. 12.7 Abs. 23 UStAE nicht im Widerspruch zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Anhang 5) steht. (Vgl. hierzu BayLfSt Vfg. vom 19.06.2007, AZ: S 7240–3 St 34 M; Umsatzsteuer-Kartei der OFD Karlsruhe S 7240 Karte 1 zu § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG, Stand 20.02.2008).

  • Fernsehübertragungsrechte

    Mit "Fernsehübertragungsrechten" i. S. d. Verwaltungsanweisung sind keine nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an Laufbildern (§ 95 UrhG) gemeint. Vielmehr ist darunter die Gestattung der Herstellung von Laufbildern und damit die Einwilligung in Eingriffe zu verstehen, die der Veranstalter aufgrund außerhalb des Urheberrechts bestehender Rechte verbieten könnte (z. B. durch Ausübung des Hausrechts). Ein urheberrechtlicher Schutz dieser Einwilligung besteht nicht (s. BGH vom 14.03.1990, KVR 4/88, und FG München vom 13.05.2004, AZ: 14 K 586/04). Diese Umsätze unterliegen daher dem allgemeinen Steuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

  • Rechte an Laufbildern (§ 95 UrhG)

    Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Veranstalter des Sportereignisses die Aufnahmen selbst herstellt und die daran bestehenden Urheberrechte verwertet. In diesen Fällen steht Abschn. 12.7 Abs. 23 UStAE einer ermäßigten Besteuerung von Umsätzen aus der Verwertung von Rechten an Laufbildern nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Anhang 5) nicht entgegen, auch wenn die Aufnahmen v...

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