Tz. 16

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Vor Anwendung der Steuerklasse ist zunächst ein Freibetrag i. H. v. 20 000 EUR zu berücksichtigen (s. § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG, Anhang 12e). Der Freibetrag wirkt sich innerhalb von zehn Jahren nur einmal aus, weil mehrere Erwerbe innerhalb dieses Zeitraums zusammenzurechnen sind.

In die Steuerklasse III sind auch die juristischen Personen des privaten Rechts einzureihen (s. §§ 2189 BGB, Anhang 12a). Die Steuerklasse III ist die Steuerklasse mit den höchsten progressiven Steuersätzen (s. § 19 Abs. 1 ErbStG, Anhang 12e).

 

Tz. 17

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

 
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich ... EUR Prozentsatz in der Steuerklasse III
75 000 EUR 30 %
300 000 EUR 30 %
600 000 EUR 30 %
6 000 000 EUR 30 %
13 000 000 EUR 50 %
26 000 000 EUR 50 %
> 26 000 000 EUR 50 %

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge