Tz. 16
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Vor Anwendung der Steuerklasse ist zunächst ein Freibetrag i. H. v. 20 000 EUR zu berücksichtigen (s. § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG, Anhang 12e). Der Freibetrag wirkt sich innerhalb von zehn Jahren nur einmal aus, weil mehrere Erwerbe innerhalb dieses Zeitraums zusammenzurechnen sind.
In die Steuerklasse III sind auch die juristischen Personen des privaten Rechts einzureihen (s. §§ 21–89 BGB, Anhang 12a). Die Steuerklasse III ist die Steuerklasse mit den höchsten progressiven Steuersätzen (s. § 19 Abs. 1 ErbStG, Anhang 12e).
Tz. 17
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich ... EUR | Prozentsatz in der Steuerklasse III |
---|---|
75 000 EUR | 30 % |
300 000 EUR | 30 % |
600 000 EUR | 30 % |
6 000 000 EUR | 30 % |
13 000 000 EUR | 50 % |
26 000 000 EUR | 50 % |
> 26 000 000 EUR | 50 % |
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