Tz. 10

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

§ 18 ErbStG (Anhang 12e) befreit Mitgliedsbeiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, soweit diese im Kalenderjahr 300 EUR nicht übersteigen, und die nicht unter die Befreiungsvorschriften der §§ 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 ErbStG (Anhang 12e) fallen. Die Grenze von 300 EUR ist ein Freibetrag. Nur der übersteigende Betrag ist als Zuwendung steuerpflichtig. Soweit die Mitgliedsbeiträge sog. unechte Mitgliedsbeiträge für Leistungen der Personenvereinigung sind, die Sonderbelangen der Mitglieder dienen, sind die Beiträge Entgelte und ohnehin keine freigebigen Zuwendungen.

 

Tz. 11

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Alle Zuwendungen eines Mitglieds, die es innerhalb von zehn Jahren getätigt hat, sind aber entsprechend zusammenzurechnen (s. § 14 Abs. 1 ErbStG, Anhang 12e) und sind steuerbar, wenn der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG (s. Anhang 12e) i. H. v. 20 000 EUR überschritten ist, so dass zusammen pro Jahr 2 300 EUR steuerfrei bleiben können. Verbände/Vereine i. S. v. § 18 ErbStG (Anhang 12e) sind sowohl rechtsfähige wie auch nicht rechtsfähige Vereine.

 

Tz. 12

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

§ 18 ErbStG (Anhang 12e) kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn Verbände/Vereine nicht steuerbegünstigt sind oder wenn steuerbegünstigten Verbänden/Vereinen die Gemeinnützig-, Mildtätig- oder Kirchlichkeit aberkannt worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge