Tz. 7

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Eine andere wie die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG, Anhang 10.

 

Tz. 8

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Steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 3 EStG (Anhang 10), die vom Arbeitgeber gewährt werden, mindern die vom Arbeitnehmer getätigten Aufwendungen.

 

Tz. 9

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind.

 

Tz. 10

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Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können in tatsächlich entstandener Höhe angesetzt werden, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer fährt in 2021 an 200 Arbeitstagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 30 km. Ihm entstehen Aufwendungen für Fahrscheine in Höhe von 2 200 EUR.

Ergebnis:

 
200 Tage × 20 km × 0,30 EUR = 1 200 EUR
200 Tage × 10 km × 0,35 EUR = + 700 EUR
Entfernungspauschale 1 900 EUR

Da die von dem Arbeitnehmer in 2021 für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel getragenen Aufwendungen höher sind als die Entfernungspauschale, können die tatsächlich entstandenen Aufwendungen von 2 200 EUR als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Tz. 11

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Behinderte Menschen, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt bzw. behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und deren Grad der Behinderung weniger als 70 %, aber mindestens 50 % beträgt, können an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 12

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Bei einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für eine Familienheimfahrt (= Fahrt vom Ort des eigenen Hausstands zur ersten Arbeitsstätte) einmal wöchentlich mit dem Ansatz der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Anhang 10).

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