I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Vereinsregister ist das beim Amtsgericht geführte Verzeichnis aller im Amtsgerichtsbezirk vorhandenen "eingetragenen Vereine" (e. V.), (s. "Vereine") und der in der Rechtsform eines Vereins geführten Verbände. Erst mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der dann mit dem Zusatz ausgestattete "eingetragene Verein" die Rechtsfähigkeit. Eine Einsicht in das Vereinsregister sowie der vom Verein bei dem Amtsgericht eingetragenen Dokumente kann jedermann verlangen (s. § 79 Abs. 1 BGB, Anhang 12a). In das Vereinsregister sind/werden eingetragen (s. § 64 BGB, Anhang 12a):
- Name und Sitz des Verbandes/Vereins,
- Tag der Errichtung der Satzung (Verfassung des Verbandes/Vereins),
- die Mitglieder des Präsidiums/Vorstandes,
- Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Präsidiums/Vorstandes beschränken.
Die Eintragungen, die vorgenommen wurden, sind durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen (s. § 66 Abs. 1 BGB, Anhang 12a). Von den Registereintragungen kann je nach Bedarf von den Verbänden/Vereinen eine Abschrift verlangt werden, die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen (s. § 79 Abs. 1 BGB, Anhang 12a). Ein Muster für die Erst-Eintragung ins Vereinsregister finden Sie im Anhang 13, Mustersammlung, I. Vereinsorganisation, 37.
Tz. 2
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Durch die Anerkennung der Steuerbegünstigung und die Erteilung des Bescheids gemäß § 60a AO (Anhang 1b), die zum Empfang von Zuwendungen berechtigt (Erteilung erfolgt durch die zuständige Finanzbehörde), werden gewisse, bei der Eintragung anfallende Gerichtskosten (Eintragsgebühren in das Vereinsregister) vom Amtsgericht nicht erhoben. Voraussetzung für die Nichterhebung dieser Gerichtskosten ist, dass dem zuständigen Amtsgericht der Bescheid vorgelegt wird.
S. "Rechtsfähige Vereine", s. "Vereine" und s. "Freistellungsbescheid/Verfahrensfragen".
II. Was ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden?
Tz. 3
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
- Jede Änderung des Vorstands unter Vorlage einer Abschrift des Protokolls (bei Amtsniederlegungen: Abschrift des Niederlegungsschreibens, falls sich die Amtsniederlegung nicht aus dem Protokoll ergibt) – s. § 67 Abs. 1 BGB, Anhang 12a;
jede Satzungsänderung und -neufassung.
Der Anmeldung ist eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigem Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (s. § 71 Abs. 1 BGB, Anhang 12a);
die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins und die Liquidatoren hat der Vorstand zur Eintragung anzumelden. Wurde der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, ist der Anmeldung eine Abschrift des Protokolls und der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen; s. § 74 Abs. 2 BGB, Anhang 12a;
- die Anzahl der Mitglieder muss auf Anforderung des Amtsgerichts durch den Vorstand bescheinigt werden (s. § 72 BGB, Anhang 12a);
- die Fortsetzung des Vereins nach einem Insolvenzverfahren, § 75 Abs. 2 BGB (Anhang 12a);
- die Liquidatoren, deren Vertretungsmacht und die Beendigung der Liquidation (s. § 76 BGB, Anhang 12a);
- die Verlegung des Vereinssitzes;
- die Beendigung der Liqudation und das Erlöschen des e. V.;
- den Verzicht auf die Rechtsfähigkeit;
- Verschmelzungen, Spaltungen oder der Rechtsformwechsel nach dem UmwStG.
Die vorgeschriebenen Anmeldungen haben sofort zur erfolgen. Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Anmeldung anhalten. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, der Verpflichtung zur Anmeldung unverzüglich beizukommen (s. § 78 BGB, Anhang 12a).
Musterformulare zur Vorstands- und Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins s. Anhang 13, Mustersammlung, I. Vereinsorganisation, 59ff.
III. Form der Anmeldung
Tz. 4
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands in Vertretungsberechtigung i. S. v. § 26 BGB (Anhang 12a) vorzunehmen. D.h., die Anmeldung muss von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereines erforderlich sind.
Beispiele:
- Der Vorstand besteht aus nur einer Person. Die Ammeldung ist demnach nur von dieser Person vorzunehmen.
- Der Vorstand besteht aus drei Personen. In der Satzung ist bestimmt, dass zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten. Die Anmeldung ist deshalb von mindestens zwei der im Vorstand angehörigen Personen durchzuführen.
- Wie unter 2., jedoch bestimmt die Satzung, dass alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Daher haben alle drei Vorstandsmitglieder die Anmeldung gemeinsam durchzuführen.
Die Unterschrift(en) unter der Anmeldung ist/sind von einer Notarin oder einem Not...