Tz. 3

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

  • Jede Änderung des Vorstands unter Vorlage einer Abschrift des Protokolls (bei Amtsniederlegungen: Abschrift des Niederlegungsschreibens, falls sich die Amtsniederlegung nicht aus dem Protokoll ergibt) – s. § 67 Abs. 1 BGB, Anhang 12a;
  • jede Satzungsänderung und -neufassung.

    Der Anmeldung ist eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigem Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (s. § 71 Abs. 1 BGB, Anhang 12a);

  • die Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins und die Liquidatoren hat der Vorstand zur Eintragung anzumelden. Wurde der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, ist der Anmeldung eine Abschrift des Protokolls und der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen; s. § 74 Abs. 2 BGB, Anhang 12a;

  • die Anzahl der Mitglieder muss auf Anforderung des Amtsgerichts durch den Vorstand bescheinigt werden (s. § 72 BGB, Anhang 12a);
  • die Fortsetzung des Vereins nach einem Insolvenzverfahren, § 75 Abs. 2 BGB (Anhang 12a);
  • die Liquidatoren, deren Vertretungsmacht und die Beendigung der Liquidation (s. § 76 BGB, Anhang 12a);
  • die Verlegung des Vereinssitzes;
  • die Beendigung der Liqudation und das Erlöschen des e. V.;
  • den Verzicht auf die Rechtsfähigkeit;
  • Verschmelzungen, Spaltungen oder der Rechtsformwechsel nach dem UmwStG.

Die vorgeschriebenen Anmeldungen haben sofort zur erfolgen. Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Anmeldung anhalten. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, der Verpflichtung zur Anmeldung unverzüglich beizukommen (s. § 78 BGB, Anhang 12a).

Musterformulare zur Vorstands- und Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins s. Anhang 13, Mustersammlung, I. Vereinsorganisation, 59ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge