I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG können steuerlich verschiedene Tätigkeitsbereiche und Einkunftsarten (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 1 EStG) unterhalten. Daneben verfügen diese Körperschaften – anders als Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs) – über einen nichtsteuerbaren ideellen Bereich.

Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Einstufung ihrer Tätigkeiten hat eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung darüber hinaus ihre erzielten Einnahmen und Ausgaben den vier Sphären (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) zuzuordnen.

Über die in den verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern erzielten Einkünfte hat die Körperschaft entsprechende Einkunftsermittlungen vorzunehmen und dem Finanzamt vorzulegen.

II. Einkünfte innerhalb der Tätigkeitsbereiche

1. Ideeller Bereich

 

Tz. 2

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Der steuerneutrale (ideelle) Tätigkeitsbereich einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ist grundsätzlich steuerlich ohne Bedeutung. In dem ideellen Bereich werden unmittelbar die satzungsmäßigen (steuerbegünstigten) Zwecke verfolgt.

Zu den Einnahmen des ideellen Bereichs zählen beispielsweise die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Diese können keiner der sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) zugeordnet werden. Bei den im ideellen Bereich erzielten Einnahmen handelt es sich um nicht steuerbare Vermögensmehrungen. Ausgaben, die in diesem Bereich anfallen, können nicht in anderen – steuerpflichtigen – Bereichen angesetzt werden, weil sie mit nicht steuerbaren Vorgängen in engem Zusammenhang stehen. D.h. ein Abzug in anderen Tätigkeitsbereichen kommt nicht in Betracht. Handelt es sich aber um gemischte Ausgaben, die mehrere Tätigkeitsbereiche betreffen, ist ggf. eine prozentuale Aufteilung oder eine Aufteilung im Wege einer sachgerechten Schätzung vorzunehmen.

 

Tz. 3

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Nicht nur die steuerbegünstigten Körperschaften, sondern auch die steuerpflichtigen Vereine und Stiftungen verfügen über einen ideellen Bereich. Auch bei diesen sind die vereinnahmten Mitgliederbeiträge sachlich steuerbefreit (§ 8 Abs. 5 KStG, Anhang 3). Spenden sind ebenfalls dem ideellen Bereich der steuerpflichtigen Vereine/Stiftungen zuzuordnen, jedoch fehlt es für diese an der für die steuerbegünstigten Einrichtungen geltenden Schenkungsteuerbefreiung.

Für den Abzug von Ausgaben gelten die gleichen Regeln, die auch für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften Gültigkeit haben.

 

Tz. 4

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Für die Einnahmen und Ausgaben des ideellen Bereichs gibt es keine besonderen Aufzeichnungspflichten. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 259, 260 BGB, Anhang 12a), dass über die Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen und Auskunft zu erteilen ist. Die zitierten Vorschriften sehen lediglich eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben vor.

Für Zwecke des Steuerrechts sieht der Gesetzgeber für diesen Tätigkeitsbereich keine besondere Ermittlungsmethode vor, weil in dem ideellen Bereich keine Einkunftsarten vorhanden sind. Für den nach § 63 Abs. 3 AO (Anhang 1b) geforderten Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung reicht die ordnungsmäßige Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben, wie sie auch vom Zivilrecht gefordert wird, aus. Dem Steuerrecht wird folglich bezüglich der Aufzeichnungspflichten auch nach § 140 AO (Anhang 1b) entsprochen.

2. Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltungen

 

Tz. 5

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Dem Bereich der Vermögensverwaltung sind die Überschusseinkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG zu erfassen; § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG, Anhang 10). Die Einkünfte (der Überschuss) werden durch Gegenüberstellung der Einnahmen (§ 8 EStG, Anhang 10) und der Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG, Anhang 10) ermittelt (§ 2 Nr. 2 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 6

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Der Begriff der Einnahmen ergibt sich aus § 8 EStG (Anhang 10). Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen alle Güter in Geld- oder Geldeswert, die innerhalb der Einkunftsarten vier bis sieben zufließen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG, Anhang 10). § 9 EStG (Anhang 10) nennt einzelne Werbungskosten in beispielhafter Form. § 9a EStG (Anhang 10) enthält die Höhe der Werbungskostenpauschbeträge für die Überschusseinkünfte. Das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG, Anhang 10) ist zu beachten.

 

Tz. 7

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Die Form der Einkünfteermittlung bei der Vermögensverwaltung ist sowohl für die steuerbegünstigten als auch für die nicht steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften zwingend. Erstellt eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft für alle Tätigkeitsbereiche eine Bilanz, sind für den Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung außerhalb der Bilanz grundsätzlich Zu- und Abrechnungen vorzunehmen, weil in diesem Tätigkeitsbereich die Überschusseinkünfte einzuordnen sind. D.h., es ist eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussre...

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