Tz. 5

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Dem Bereich der Vermögensverwaltung sind die Überschusseinkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG zu erfassen; § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG, Anhang 10). Die Einkünfte (der Überschuss) werden durch Gegenüberstellung der Einnahmen (§ 8 EStG, Anhang 10) und der Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG, Anhang 10) ermittelt (§ 2 Nr. 2 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 6

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Der Begriff der Einnahmen ergibt sich aus § 8 EStG (Anhang 10). Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen alle Güter in Geld- oder Geldeswert, die innerhalb der Einkunftsarten vier bis sieben zufließen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG, Anhang 10). § 9 EStG (Anhang 10) nennt einzelne Werbungskosten in beispielhafter Form. § 9a EStG (Anhang 10) enthält die Höhe der Werbungskostenpauschbeträge für die Überschusseinkünfte. Das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG, Anhang 10) ist zu beachten.

 

Tz. 7

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Form der Einkünfteermittlung bei der Vermögensverwaltung ist sowohl für die steuerbegünstigten als auch für die nicht steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften zwingend. Erstellt eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft für alle Tätigkeitsbereiche eine Bilanz, sind für den Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung außerhalb der Bilanz grundsätzlich Zu- und Abrechnungen vorzunehmen, weil in diesem Tätigkeitsbereich die Überschusseinkünfte einzuordnen sind. D.h., es ist eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung zu erstellen, damit den Finanzbehörden eine korrekte Einkünfteermittlung für diesen Tätigkeitsbereich vorgelegt werden kann.

Erfolgt dennoch eine Bilanzierung dieser Einkünfte, sollte die zuständige Finanzbehörde darauf hingewiesen werden, dass in diesem Tätigkeitsbereich Überschusseinkünfte erzielt wurden. Bezüglich des Vermögens ist zu beachten, dass es sich in diesem Tätigkeitsbereich nicht um Betriebsvermögen, sondern um Privatvermögen handelt. In der Praxis werden jedoch die Ergebnisse aus einer Bilanz regelmäßig akzeptiert, da die Ergebnisse der Vermögensverwaltung bei einer steuerbegünstigten Einrichtung steuerbefreit sind und die Unterschiede einer Gewinnermittlung durch eine Bilanz und einer Einnahme-Ausgaben-Überschussrechnung sich über die Jahre ausgleichen.

 

Tz. 8

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Bei den nicht steuerbegünstigten Körperschaften sind die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung steuerpflichtig (Körperschaftsteuerpflicht). Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steht ihnen der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG, Anhang 10) von 801 EUR zu. Dafür ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Abzug von den tatsächlichen Werbungskosten nicht mehr möglich (§ 20 Abs. 8 EStG; Anhang 10).

Die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung unterliegen nicht der Gewerbesteuer, weil es sich hierbei nicht um gewerbliche Einkünfte handelt.

 

Tz. 9

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Beachte!

  1. Eine Bilanzierung der Einkunftsarten der Vermögensverwaltung ist grundsätzlich nicht zulässig, weil der Gesetzgeber als Einkünfteermittlungsmethode den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten verlangt.
  2. Wurde eine Bilanzierung aller Tätigkeitsbereiche vorgenommen, ist außerhalb der Bilanz eine Überleitung der Einnahmen und Ausgaben auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche "ideeller Bereich (= steuerneutral)" und "Vermögensverwaltungen" vorzunehmen, weil hierfür das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG (Anhang 10) anzuwenden ist.
  3. Vermögen, das dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltungen" zugeordnet wurde, ist nicht steuerverstrickt ("Privatvermögen"). Realisierte stille Reserven sind nicht steuerpflichtig. Auf die Behaltefristen des § 23 EStG (Anhang 10) wird für die nicht steuerbefreiten Körperschaften bzw. die wegen eines Verstoßes gegen die §§ 5168 AO (Anhang 1b) nicht mehr steuerbefreiten Körperschaften ergänzend hingewiesen. Diese beträgt zehn Jahre bei Grundstücken und zwölf Monate bei anderen Wirtschaftsgütern.
 

Tz. 10

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG (Anhang 10) ist Folgendes zu beachten:

  • Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Bereich der Kapitaleinkünfte erfolgt ab dem VZ 2009 über § 20 Abs. 2 EStG (Anhang 10). Die frühere Regelung in § 23 EStG a. F. wurde gestrichen.
  • Auch die Besteuerung von Baisse-Spekulationen und der Termingeschäfte erfolgt über § 20 EStG (Anhang 10).
  • Für bewegliche Wirtschaftsgüter, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle mindestens in einem Jahr Einkünfte erzielt wurden, beträgt die Behaltefrist zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, Anhang 10).
  • Für Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG (Anhang 10) beträgt die Freigrenze 600 EUR.
  • Bis zum VZ 2013 konnten Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 52a Abs. 11 Satz 11 EStG a. F.) sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Erträgen aus Kapitalanlagen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG (Anhang 10) verrechnet we...

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