Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Trägervereine von Eine-Welt-Läden können grundsätzlich wegen der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erlangen (s. § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO, Anhang 1b). Mit ihrem Tätigwerden unterstützen sie die Wirtschaft in den Entwicklungsländern. Begünstigt ist aber nur die satzungsmäßige Tätigkeit. Die Einnahmen, die aus dem Verkauf von Waren aus den Entwicklungsländern erzielt werden, sind im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen und unterliegen der Besteuerung mit dem derzeitigen gültigen Steuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). S. "Dritte-Welt-Läden".

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