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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Dritte-Welt-Läden

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Der Vertrieb von Waren aus der Dritten Welt kann nicht in den Tätigkeitsbereich der steuerbegünstigten Zweckbetriebe i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zugeordnet werden. Das hat seinen Grund in der allgemeinen Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO, da der Wettbewerb zu anderen, steuerpflichtigen Unternehmern (Importeuren) nicht unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Für diese Einordnung ist es auch ohne Bedeutung, dass die den Dritte-Welt-Laden betreibende Körperschaft in diesen (bzw. inzwischen auch als "Eine-Welt-Läden" bezeichnet, hierzu s. "Eine-Welt-Läden") die Waren unmittelbar aus einem Entwicklungsland oder von der Gesellschaft zur Förderung der Partnerschaft mit der Dritten Welt mbH (Gepa) in Wuppertal bezieht.

Einnahmen, die in Dritte-Welt-Läden erzielt werden, sind daher dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. D.h., es werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Eine Steuerpflicht wird aber im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nur dann ausgelöst, wenn die Bruttoeinnahmen (also Einnahmen zzgl. Umsatzsteuer) die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR – bis zum Veranlagungszeitraum 2019: 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschreiten. Es handelt sich bei diesem Betrag um eine sog. Freigrenze. Wird dieser Betrag der Einnahmen (nicht der Gewinne) überschritten, unterfällt der Gewinn ab dem ersten Euro der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Es findet bereits ab dem ersten Euro der reguläre Umsatzsteuersatz Anwendung. Allerdings gilt die Kleinunternehmerregelung, wonach Umsätze bis 22 000 EUR keine Umsatzsteuer auslösen (s. § 19 UStG). Die Entgelte sind für Zwecke der Umsatzsteuer mit dem Regelsatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.

Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 11....

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