Stand: EL 91 – ET: 07/2013

Der Vertrieb von Waren aus der Dritten Welt kann nicht in den Tätigkeitsbereich der steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (steuerbegünstigte Zweckbetriebe i. S. v. § 65 AO (s. Anhang 1b) eingeordnet werden. Die Annahme eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kommt nicht in Betracht, weil der Wettbewerb zu anderen, steuerpflichtigen Unternehmern (Importeuren) nicht unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Es ist für die Steuerschädlichkeit auch ohne Bedeutung, dass die Körperschaft in den "Dritte-Welt-Läden" (bzw. inzwischen auch als „Eine-Welt-Läden“ bezeichnet, hierzu s. "Eine-Welt-Läden") die Waren unmittelbar aus einem Entwicklungsland oder von der Gesellschaft zur Förderung der Partnerschaft mit der Dritten Welt mbH (Gepa) in Wuppertal bezieht.

Einnahmen, die in Dritte-Welt-Läden erzielt werden, sind dem steuerpflichtigen (steuerschädlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. D.h., es werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Partielle Steuerpflicht wird aber nur dann ausgelöst, wenn die Bruttoeinnahmen die Besteuerungsgrenze von 35 000 EUR – bis zum Veranlagungszeitraum 2006: 30 678 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschreiten. Die Entgelte sind für Zwecke der Umsatzsteuer mit dem Regelsatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.

Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 11.02.1998, EFG 1998 S. 846, folgende Entscheidung getroffen:

Unterhält eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft eine Verkaufsstelle für Dritte-Welt-Produkte und erbringt sie Dienstleistungen, sind derartige Erlöse in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes erfüllt (s. § 65 AO, Anhang 1b) zu erfassen. Es wird u. U. Ertragsteuerpflicht ausgelöst. Umsatzsteuerlich sind die Entgelte mit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern, sofern es sich um Lieferungen handelt, die nicht ermäßigt besteuerte Waren betreffen.

Die Lieferung von Tee, Kaffee usw. unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 UStG, Anhang 5). Ein Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (s. Anhang 1b) wurde nicht anerkannt, weil der Wettbewerbsgedanke zu nicht begünstigten Unternehmern nicht ausgeschlossen werden konnte. Gegen das FG-Urteil wurde Revision eingelegt. Das FG-Urteil ist inzwischen rechtskräftig, weil die Revision zurückgenommen wurde.

S. "Eine-Welt-Läden".

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