Tz. 18

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Lieferungen und sonstige Leistungen gehören zu den steuerbaren und ggf. zu den steuerpflichtigen Umsätzen, wenn Vereine, rechtsfähige wie auch nicht rechtsfähige, im Inland im Rahmen der unternehmerischen Betätigung an ihre Mitglieder oder diesen nahe stehenden Personen, Umsätze/Wertabgaben ausführen, für die die Leistungsempfänger kein Entgelt zu entrichten haben. Nach Wegfall der gesetzlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG a. F. werden diese Vorgänge durch § 3 Abs. 1b UStG (Anhang 5) bzw. § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) erfasst.

Erfasst werden alle Fälle, in denen steuerbegünstigte Körperschaften aus ihrem unternehmerischen Bereich unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen an Mitglieder oder diesen nahe stehenden Personen erbringen. Den Mitgliedern nahestehende Personen sind deren Angehörige i. S. v. § 15 AO.

 

Tz. 19

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Voraussetzung ist, dass die Umsätze, die im Interesse der einzelnen Mitglieder getätigt werden, im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im

  • steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
  • steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb),
  • Rahmen der Vermögensverwaltung

stehen und es sich um eine Sonderleistung des Vereins an das Mitglied handelt. D.h., zusätzlich zum Mitgliederbeitrag wird kein Zusatzentgelt verlangt. Es wird aber aufgrund der Vorschriften, die für die Wertabgabebesteuerung gelten, durch ein fiktives Entgelt ersetzt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich um einen steuerbaren Vorgang, der u.U. auch steuerpflichtig sein kann, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift.

 

Tz. 20

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Nicht unter die Vorschrift der Wertabgabebesteuerung fallen Leistungen, die nicht im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden, z. B. Leistungen, die ein Verein aufgrund seiner Satzung zur Erfüllung des Vereinszweckes für die Belange sämtlicher Mitglieder erbringt und die mit den Mitgliederbeiträgen abgegolten sind. Diese Leistungen sind nicht steuerbar (s. BFH-Urteil V R 107/76 vom 04.07.1985, BStBl 1986 Teil II S. 153). S. "Umsatzsteuer" Tz. 191–196.

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