Tz. 84

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Sofern die wirtschaftlichen Aktivitäten eines e. V. den Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs überschreiten, kann dem Verein die Löschung durch das Registergericht drohen. Vgl. hierzu die Entscheidung des KG Berlin aus dem Jahr 2016, die als Verein organisierte Kindertagesstätten betrafen. Diesen wurde die Löschung ihres Vereins mit der Begründung angedroht, dass kein ideeller Verein, sondern vielmehr ein wirtschaftlicher Verein zu bejahen sei. Vom BGH wurde mittlerweile eine dieser Entscheidungen aufgehoben (vgl. Beschluss vom 16.05.2017, npoR 2017, 156ff. und npoR 2017, 137ff.).

Gemeinnützigkeitsrechtlich darf die Unterhaltung eines Nichtzweckbetriebs (also auch eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 64 AO, Anhang 1b) nicht Hauptzweck der Betätigung sein. Anderenfalls scheitert die Steuerbegünstigung an § 56 AO (Anhang 1b; vgl. AEAO Nr. 1 zu § 56, Anhang 2). Ein weiterer Grund für einen Wechsel des "Rechtskleides" kann sein, dass sich die Rechtsform des e. V. als zu starr herausstellt. Die GmbH kann dann eine sinnvolle und flexible Alternative sein.

Es bieten sich zur steuerlichen Vorgehensweise folgende Möglichkeiten an:

 

Tz. 85

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Fall 1: Ausgliederung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins i. S. d. § 64 AO in eine Tochter-GmbH nach § 20 UmwStG

Im Einzelnen:

  • Die Ausgliederung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt nach Tz. 01.44 UmwSt-Erl (Im Einzelnen: Bargründung GmbH mit Agio, vgl. hierzu Alber, Praktische Umwandlungsfälle, WPg 2017, 1423ff.).
  • Die Tochter-GmbH entfaltet nur wirtschaftliche Aktivitäten und ist deshalb nicht gemeinnützig.

Hinweis:

Die Beteiligung des e. V. an der GmbH stellt jedoch unter den Voraussetzungen des AEAO Nr. 3 zu § 64 (Anhang 2) steuerfreie Vermögensverwaltung dar.

 

Tz. 86

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Fall 2: Formwechsel e. V. in gGmbH

Die Umwandlung des Vereins in eine gGmbH erfolgt nach den Vorschriften des UmwG. Dadurch wandelt der Verein sein "Rechtskleid" und wird zu einer GmbH.

Im Einzelnen:

  • Zur Vorgehensweise vgl. Schwenn (Praxisleitfaden zum Formwechsel eines e. V. in eine GmbH, npoR 2017, 192ff.).
  • Es handelt sich somit um ein "steuerliches Nichts".
  • Wichtig ist, dass der Formwechsel nicht zum Wegfall der Gemeinnützigkeit und damit zum Verlust der Steuerbegünstigung führt.

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