Tz. 83

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblichen Personengesellschaft stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 64 AO (Anhang 1b) dar; die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist hingegen regelmäßig steuerfreie Vermögensverwaltung, wie die folgende Abbildung zeigt:

Für die Übertragung bietet sich folgende Vorgehensweise an:

  • Schritt 1: Einbringung des Mitunternehmer-Anteils nach § 20 UmwStG in eine GmbH; dies kann nach Tz. 01.44 UmwSt-Erl durch Bargründung mit Agio erfolgen.
  • Schritt 2: Anschließend schenkt der Stifter seine GmbH-Anteile der Stiftung. Damit ist die Stiftung an einer Kapitalgesellschaft beteiligt; dies stellt grds. Vermögensverwaltung dar (vgl. AEAO Nr. 3 zu § 64 Abs. 1, Anhang 2).
 

Hinweis:

Die Schenkung der Anteile an die Stiftung löst keinen Sperrfristverstoß nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UmwStG aus, da die Stiftung hier nicht genannt ist. Auch § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG (Anhang 10) kommt insoweit nicht in Frage. Bei einer gGmbH wäre dies jedoch der Fall. Es handelt sich insoweit u. E. um eine Gesetzeslücke.

 

Wichtig:

Da nicht auszuschließen ist, dass die Finanzverwaltung in der Zukunft die Auffassung vertritt, dass die Nr. 1 auch auf Stiftungen als Körperschaft anzuwenden sei, wird Rechtssicherheit nur über eine entsprechende verbindliche Auskunft erreicht.

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