Tz. 193
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gew Pers-Ges stellt einen stpfl wG iSd § 64 AO dar; die Beteiligung an einer Kap-Ges ist hingegen regelmäßig stfreie Vermögensverw, wie die folgende Abbildung zeigt:
Für die Übertragung bietet sich folgende Vorgehensweise an:
- Schritt 1: Einbringung des MU-Anteils nach § 20 UmwStG in eine GmbH; dies kann nach Rn 01.44 UmwSt-Erl durch Bargründung mit Agio erfolgen.
- Schritt 2: Anschließend schenkt der Stifter seine GmbH-Anteile der Stiftung. Damit ist die Stiftung an einer Kap-Ges beteiligt; dies stellt grds Vermögensverw dar (vgl AEAO Nr 3 zu § 64 Abs 1).
Wichtig
Die Schenkung der Anteile an die Stiftung löst keinen Sperrfristverstoß nach § 22 Abs 1 S 6 Nr 1 UmwStG aus, da die Stiftung hier nicht genannt ist. Auch § 17 Abs 1 S 2 EStG kommt insoweit nicht in Frage. Bei einer gGmbH wäre dies jedoch der Fall. Es handelt sich insoweit uE um eine Ges-Lücke.
Wichtig
Da nicht auszuschließen ist, dass die Fin-Verw in der Zukunft die Auff vertritt, dass die Nr 1 auch auf Stiftungen als Kö anzuwenden sei, wird Rechtssicherheit nur über eine entspr verbindliche Auskunft erreicht.
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