Tz. 5

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Adressat ist derjenige, der allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (s. Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Dies können natürliche und juristische Personen sein.

Verarbeitet ein Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen, ist er Verantwortlicher. Unerheblich ist dabei, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist und damit eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt.

Dem Verein (Verband) sind seine unselbständigen Untergliederungen wie Abteilungen, Ortsvereine oder Ortsgruppen sowie seine Funktionsträger, Auftragnehmer (s. Rz. 6), und seine Mitarbeiter, soweit diese im Rahmen der Aufgabenerfüllung für den Verein tätig werden, zuzurechnen.

Die Vereinsmitglieder einerseits sowie die Dachverbände andererseits, in denen der Verein selbst Mitglied ist, sind dagegen als außerhalb des Vereins stehende Stellen anzusehen. Die vom Verein erhobenen Daten werden nur dann "gleichzeitig" Daten eines anderen Vereins, etwa eines Dachverbandes, wenn das Vereinsmitglied auch der anderen Vereinigung ausdrücklich mit einer eigenen Erklärung beitritt (s. Art. 26 DSGVO).

Kommt es zu datenschutzrechtlichen Verstößen, hat der Verantwortliche der Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden ab Kenntniserlangung eine Meldung zu erstatten (s. Art. 33 DSGVO).

Gemäß Art. 30 DSGVO hat jeder Verantwortliche ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Ein Formulierungsbeispiel für das Verfahrensverzeichnis findet sich im Praxisratgeber für Vereine des LfDI BW, 2. Aufl. 2018.

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