Tz. 12

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Für eine wirksame Einwilligung gelten die folgenden Punkte:

a)

Ist der Umgang mit personenbezogenen Daten nicht vom Vereinszweck gedeckt – existiert also keine gesetzliche Grundlage – ist sie nur zulässig, wenn eine gültige Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Beachte!

Eine (Blanco-)Einwilligung heilt nicht in jedem Fall die Datenverarbeitung. Es ist davon abzuraten, Einwilligungen für Datenverarbeitung einzuholen, die bereits aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zulässig sind. Denn dadurch wird beim Betroffenen der Eindruck erweckt, er könne mit der Verweigerung der Einwilligung oder ihrem späteren Widerruf die Datenverarbeitung verhindern. Hat der Verein von vornherein die Absicht, im Falle der Verweigerung des Einverständnisses auf die gesetzliche Verarbeitungsbefugnis zurückzugreifen, wird der Betroffene getäuscht, wenn man ihn erst nach seiner ausdrücklichen Einwilligung fragt, dann aber doch auf gesetzliche Ermächtigungen zurückgreift. Hier gilt es, Missverständnisse zu vermeiden.

In einer bloßen Kenntnisnahmequittung kann keine Einwilligung gesehen werden. Denn eine bloße Quittung wird regelmäßig nicht den Informationspflichten genügen.

Die Einwilligung kann nicht ersetzt werden durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vereinsvorstands. Unzulässig ist auch eine "Widerspruchslösung", wonach die Einwilligung unterstellt wird, wenn der Betroffene – etwa nach Aushang oder Veröffentlichung im Internet – nicht widerspricht.

 

Tz. 13

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

b)

Eine Einwilligung ist datenschutzrechtlich nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und dieser zuvor ausreichend und verständlich darüber informiert worden ist, welche Daten aufgrund der Einwilligung für welchen Zweck vom Verein verarbeitet werden sollen. Anforderungen an Einwilligungen gem. Art. 7 DSGVO sind:

  • Nachweismöglichkeit über die Erteilung,
  • klare und einfache Sprache,
  • optische Hervorhebung bei Sammelerklärungen,
  • Hinweis auf jederzeitige Widerrufsmöglichkeit (§ 51 Abs. 3 Satz 3 BDSG-neu) und der
  • Widerruf muss mindestens so einfach sein wie die Einwilligung.

Insbesondere soll darauf aufmerksam gemacht werden, welche verschiedenen Verarbeitungsvorgänge i. S. des Art. 4 Buchst. a DSGVO vorgesehen sind, unter welchen Voraussetzungen die Daten an Dritte weitergegeben werden, wie lange die Daten bei wem gespeichert sein sollen und was die Einwilligung rechtlich für die betroffene Person bedeutet.

Hier ein Muster einer Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung personenbezogener Mitgliederdaten im Internet:

Soweit es nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich ist oder wenn die betroffene Person das verlangt, soll sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung belehrt werden (s. § 51 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BDSG-neu). Insbesondere die Nutzung sozialer Medien birgt Risiken. Für die Veröffentlichung von Fotos von Vereinsmitgliedern z. B. auf Facebook bietet sich folgende Muster-Einwilligungserklärung an: "Mit der Veröffentlichung meines Fotos auf X bin ich einverstanden, obwohl mir bekannt ist, dass nach derzeitigem Stand Fotos und Daten von Verein Y nicht gelöscht, sondern nur nicht mehr öffentlich gezeigt werden. Mir ist ebenfalls bekannt, dass es über die Nutzung von Fotos und Daten durch X keine ausreichenden Informationen gibt" (s. Mareck, AK 2018, 15).

 

Tz. 14

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

c) Im Gegensatz zum BDSG, das für Einwilligungen grundsätzlich die Schriftform und nur ausnahmsweise auch die elektronische Form zulässt, ermöglicht die DSGVO, dass die Einwilligung schriftlich, elektronisch, mündlich oder sogar konkludent erfolgen kann. Jedoch muss der Verein für den Fall, dass die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat (s. Art. 7 Abs. 1 DS-GVO). Die Textform ist daher zu empfehlen.
 

Tz. 15

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d)

Eine Einwilligung erfordert bspw. der folgende Umgang mit personenbezogenen Daten, der nicht vom Vereinszweck gedeckt ist:

  • Weitergabe an andere Mitglieder – sofern nicht ausnahmsweise der Vereinszweck ausdrücklich auf den Austausch gerichtet ist (s. o.)
  • Anmeldung zu einem Wettkampf
  • Veröffentlichung im Internet, sofern keine Berichterstattung über öffentlichen Wettkampf oder öffentliche Veranstaltung. Für die Bekanntgabe von Wettkampfergebnissen ist dann auch in der Regel keine Einwilligung erforderlich.
  • Newsletter
  • Weitergabe zu Werbezwecken und Kollektivversicherungen
  • Persönliche Gratulation zum Geburtstag, zur Hochzeit oder Geburt

Keine Einwilligung erfordert in der Regel eine Veröffentlichung am "schwarzen Brett" oder im Intranet, wenn dieses Medium nur für Vereinsmitglieder zugänglich ist (vgl. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit – Datenschutz im Verein – Stand 13.06.2018).

Beachte!

Erfolgt die Veröffentlichung hingegen im Vereinsblatt, von dem auch vereinsfremde Personen Kenntnis ...

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