1. Einleitung

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder hatten verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel war es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren.

So war für die Betroffenen in der Regel die Möglichkeit eingeräumt worden, Steuerzahlungen bis zum 30.06.2022 zinslos zu stunden; bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung war dies bis zum 30.09.2022 möglich. Ebenso sollte auf die Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet werden. Dies verschaffte den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus bestand bis zum 30.06.2022 die Möglichkeit, in einem vereinfachten Verfahren die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen.

Darüber hinaus bestehen aber noch zahlreiche – aus der Corona-Pandemie resultierende – Erleichterungen, wie z. B. die verlängerten Erklärungsfristen. Die folgenden FAQ sollen Ihnen insoweit einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der aktuell geltenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen sind als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zu verstehen. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen beziehungsweise den weiteren Ansprechpartnern. Bitte beachten Sie, dass das Dokument laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst wird.

2. Allgemeine verfahrensrechtliche Fragen zu den Steuererleichterungen

2.1 Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen?

Steuererklärungen für das Jahr 2020:

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Seite 911) die Steuererklärungsfristen (nur) für beratene Steuerpflichtige gegenüber der bisherigen Regelung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Seite 2035) um weitere 3 Monate verlängert sowie damit zusammenhängende Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absätze 3 und 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 der Abgabenordnung) entsprechend um weitere 3 Monate verschoben. Dies bedeutet:

  • Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen (nicht beratene Steuerpflichtige), endete die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2020 erst am 31. Oktober 2021. Da dies aber ein Sonntag war, endete die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Absatz 3 der Abgabenordnung). Soweit der 1. November 2021 ein gesetzlicher Feiertag war, endete die Frist erst mit Ablauf des 2. November 2021. Für nicht beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie 10 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/2021. Wenn die abweichenden Wirtschaftsjahre jeweils am 30. Juni enden, bedeutet dies, dass die Erklärungsfrist für 2020 unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 der Abgabenordnung am 2. Mai 2022 endete.
  • Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben (beratene Steuerpflichtige), haben die Steuererklärungen für 2020 bis zum 31. August 2022 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichenden Wirtschaftsjahren bis zum 31. Januar 2023). Dies gilt allerdings nicht für Steuererklärungen beratener Steuerpflichtiger, die aufgrund einer gesonderten Anordnung ("Vorabanforderung") bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind oder waren.
  • Davon unabhängig kann im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt unter den allgemeinen Voraussetzungen eine darüberhinausgehende Fristverlängerung beantragt werden. Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, übermitteln Sie bitte Ihren Antrag elektronisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER (https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingfristverl).
  • Außerdem beginnt der Zinslauf der sogenannten Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung für den Besteuerungszeitraum 2020 grundsätzlich am 1. Oktober 2022. Wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einünfte überwiegen, beginnt der Zinslauf der Vollverzinsung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Besteuerungszeitraum 2020 erst am 1. Juni 2023. Diese gesetzlichen Verlängerungen der Karenzzeiten gelten gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen sowie in beratenen wie in nicht beratenen Fällen.
  • Steuerpflichtige, die für den Besteuerungszeitraum 2020 eine höhere Abschlusszahlung erwarten, können noch bis zum gesetzlich hinausgeschobenen Beginn des Zinslaufs der Vollverzinsung einen Antrag auf Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen stellen. Hierdurch lassen sich unter anderem Zinsrisiken, d...

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