9.1 Ergeben sich durch zeitliche Unterbrechungen von Bau- und Montagearbeiten für ausländische (Bau-) Unternehmen und deren Beschäftigte in Deutschland im Zuge der Corona-Krise steuerliche Konsequenzen, indem zum Beispiel aufgrund des Überschreitens der Betriebstättenbegründungsfrist von 6 Monaten gem. § 12 der Abgabenordnung beziehungsweise der gegebenenfalls längeren Frist nach dem Betriebstättenartikel eines Doppelbesteuerungsabkommens eine inländische Betriebstätte mit der Folge steuerlicher Pflichten in Deutschland begründet wird?

Werden Bau- und Montagearbeiten ausländischer (Bau-) Unternehmen vor dem Abschluss aus Gründen unterbrochen, die nicht im Betriebsablauf liegen, zum Beispiel durch Grenzschließungen oder Arbeitseinstellungen aufgrund der Corona-Krise, sollen sich für die Unternehmen und deren Beschäftigte allein hieraus keine steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf eine Betriebstättenbegründung ergeben.

Daher werden bis auf weiteres durch die Corona-Krise bedingte Unterbrechungszeiten der Bau- und ontagearbeiten für die Berechnung der innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Betriebstättenbegründungsfristen für Bau- und Montagearbeiten nicht mitgezählt (Hemmung der Fristen). Dies setzt zusätzlich voraus, dass

  • die Unterbrechung im konkreten Fall mindestens zwei Wochen beträgt,
  • die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise die Beauftragten des Unternehmens während der Unterbrechungszeit vom Montageort abgezogen werden oder diesen verlassen, und
  • sichergestellt werden kann, dass die entsprechenden Einkünfte zum Beispiel im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens beziehungsweise der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteuert werden, wenn es aufgrund der Fristhemmung nicht zur Begründung einer Betriebstätte für das Unternehmen in Deutschland kommt. Zu diesem Zweck können Spontanauskünfte an die Steuerverwaltung des anderen Vertragsstaats übermittelt werden.

9.2 Wurde durch die während der Corona-Pandemie von Arbeitskräften im Homeoffice ausgeübte Tätigkeit grenzüberschreitend eine Betriebsstätte des Unternehmens begründet?

Arbeitete eine Arbeitskraft nur pandemiebedingt vorübergehend im Homeoffice, wurde durch diese Homeoffice-Tätigkeit regelmäßig keine neue Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründet. Dies gilt unabhängig von der Funktion der Arbeitskraft im Unternehmen, dem Umfang ihrer Befugnisse oder der Art der von ihr ausgeübten Tätigkeit. Aus der Pandemie folgende Anweisungen des Arbeitgebers, vorübergehend im Homeoffice zu arbeiten, können aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Situation nicht dahingehend verstanden werden, dass der Arbeitgeber Verfügungsmacht über entsprechend genutzte Räumlichkeiten der Arbeitskraft erlangte oder dort eine "gewöhnliche" Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Artikel 5 Absatz 5 OECD-Musterabkommen stattfand.

Diese Auslegung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 verwirklicht wurden.

Hiervon unberührt blieben unabhängig von der Corona-Pandemie geltende arbeitsvertragliche Regelungen hinsichtlich der regulären Homeoffice-Tätigkeit.

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