Grundsätzlich sind Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht abziehbar. Der Abzug ist aber zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (dann voller Abzug der Aufwendungen) oder für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (dann Abzug bis zu 1.250 Euro/Jahr).[1] Die Frage der Abziehbarkeit solcher Aufwendungen kann erst im Rahmen der Veranlagung durch das zuständige Finanzamt geklärt werden.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kommt es auf das Tatbestandsmerkmal des Nicht-Vorliegens eines anderen Arbeitsplatzes nicht an. Aus Vereinfachungsgründen wird während der Corona-Pandemie zur Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, angenommen, dass die im Betrieb oder an der Dienststelle des Arbeitgebers und die im häuslichen Arbeitszimmer erbrachten Tätigkeiten qualitativ gleichwertig sind. Als Maßstab für ein überwiegendes Tätigwerden im häuslichen Arbeitszimmer ist daher eine rein zeitliche Betrachtung ausreichend.

Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen nach gefestigter Rechtsprechung dann zur Verfügung, wenn er ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (zum Beispiel Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. August 2003, Bundessteuerblatt Teil II 2004 Seite 78). Kann der Steuerpflichtige seinen betrieblichen oder beruflichen Arbeitsplatz tatsächlich nicht nutzen, zum Beispiel aus Gründen des Gesundheitsschutzes, steht ihm für seine betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Dies gilt für die Zeit der Corona-Pandemie auch dann, wenn die Entscheidung über das Tätigwerden im Homeoffice der Steuerpflichtige auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Auftraggebers/Arbeitgebers getroffen hat und er der Empfehlung der Bundesregierung/der Länder gefolgt ist.

Als Zeit der Corona-Pandemie wird dabei der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 angenommen.

Für die Jahre 2020 bis 2022 kann für jeden Tag, an dem der Steuerpflichtige ausschließlich zuhause betrieblich oder beruflich tätig wird, ein pauschaler Betrag von 5 Euro – maximal 600 Euro im Jahr – abgezogen werden (sogenannte Homeoffice-Pauschale). Mangels Fahrten zwischen Wohnung und

Betätigungsstätte kommt an diesen Tagen daher ein Abzug von Fahrtaufwendungen (mittels Entfernungspauschale oder Reisekosten) nicht in Betracht.

An den Tagen, an denen der Steuerpflichtige zuhause betrieblich oder beruflich tätig ist und auch eine andere Betätigungsstätte aufsucht, kann er die Entfernungspauschale oder die dadurch entstehenden Reisekosten geltend machen. Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale scheidet für diese Tage in den Jahren 2020 bis 2022 aus, da der Steuerpflichtige nicht ausschließlich zuhause tätig war.

Die Homeoffice-Pauschale kann sowohl angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen (zum Beispiel Tätigkeit am Küchentisch), als auch, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Steuerpflichtige auf die Einzelermittlung der Aufwendungen verzichten will. Die Homeoffice-Pauschale kann nicht zusätzlich zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt werden.

Die Regelungen gelten gleichermaßen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder für die sogenannte Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgaben.

[1] Zur Rechtslage ab 2023 vergleiche § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2294).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge