Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schutzmaskenanfallen, sind typischerweise Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung angeschafft werden, sind Werbungskosten. Für den Werbungskostenabzug ist es in diesem Fall unschädlich, wenn die Schutzmasken auch auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen werden.

Die Kosten der Schutzmasken, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind beim Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Schutzmasken zur beruflichen Nutzung zur Verfügung, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen (kein steuerpflichtiger Arbeitslohn).

Die Aufwendungen für die Anschaffung von Schutzmasken für die eigene betriebliche Tätigkeit (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften sind Betriebsausgaben, sofern die Schutzmasken für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden.

Darüber hinaus können die Aufwendungen für die Anschaffung von (Atem-)Schutzmasken weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

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