Tz. 26

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Entsprechend der Regelungen für 2021/2022 konnten auch schon für den Veranlagungszeitraum 2020 auf Antrag die für das Jahr 2020 festgesetzten Vorauszahlungen für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer herabgesetzt werden, wenn absehbar war, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im Jahr 2020 voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung 2020 war bis zum 31.12.2020 zu stellen (BMF vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 262; einheitl. Ländererlass vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 281).

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