Tz. 25

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können auf Antrag die Vorauszahlungen für die Jahre 2021 und 2022 für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nebst Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer (nach unten) anpassen lassen (BMF vom 07.12.2021, BStBl I 2021, 2228; gleichlautender Ländererlass vom 09.12.2021, BStBl I 2021, 2478). Zur Beschleunigung des Verfahrens sollte der Herabsetzungsantrag entsprechend begründet werden, insbes. sollte darin die voraussichtlich für 2021 bzw. 2022 erwartete Minderung des Gewinns/der Einkünfte bzw. die Höhe der erwarteten Gewinne/Einkünfte genau beziffert werden. Die FinVerw. legt bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen an.

Die Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlung 2021/2022 sollten online über Mein Elster eingereicht werden. Ansonsten gibt es zur Vereinfachung der Abläufe von einer Vielzahl von Bundesländern auch einen entsprechenden Antragsvordruck (siehe beispielsweise den vom Land NRW veröffentlichten Vordruck unter VII.), aufgrund dessen die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2021/2022 beantragt werden können. Der Vordruck kann auf der Homepage des jeweiligen Landesfinanzministeriums abgerufen werden. Es ist daneben auch möglich, die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2021/2022 formlos zu beantragen.

Ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung 2021/2022 kann bis zum 30.06.2022 gestellt werden.

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