Ja, grundsätzlich ist das möglich.

Wurden Ihre Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2021 bereits auf null Euro herabgesetzt, kann auf Antrag bei der Jahressteuerfestsetzung für 2020 bereits ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag angesetzt werden. Dieser beträgt 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2020 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), max. 10 Millionen Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro, wenn Sie zusammen veranlagt werden. Bei Körperschaften beträgt der höchstmögliche Verlustrücktrag 10 Millionen Euro. Der Antrag ist mit Abgabe der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung zu stellen. Bei elektronischer Erklärungsabgabe kann der Antrag etwa im sog. Freitextfeld angegeben werden.

Ist der Verlust in 2021 nicht in der prognostizierten Höhe entstanden, ist die Steuererstattung aus dem bereits vorab berücksichtigten Verlustrücktrag (ganz oder anteilig) nach Durchführung der Jahressteuerfestsetzung für 2021 zurückzuzahlen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie auf die Anwendung des Verlustrücktrags nach 2020 ganz oder teilweise verzichten.

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