Tz. 44

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Auf Antrag konnten die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen (§ 18 Abs. 6 UStG, Anhang 5) bis auf null herabsetzen lassen. Auch damit konnte die Liquidität eines Unternehmens kurzfristig und einfach verbessert werden.

 

Tz. 45–50

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

(einstweilen frei)

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