Tz. 14

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Soziale Dienstleister wie Wohlfahrtsverbände, Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Arbeitsförderung und Anbieter von Sprachkursen etc., die während der Corona-Pandemie ihre Tätigkeiten nicht und nur in sehr geringem Umfang ausüben konnten, konnten Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG; Gesetz vom 27.03.2020, BGBl I 2020, 575) beantragen. Damit sollten die pandemiebedingten Einnahmeausfälle bei sozialen Dienstleistern abgefangen werden.

Die Gewährung von Zuschüssen nach dem SodEG setzte jedoch (u. a.) voraus, dass der soziale Dienstleister alle ihm nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind (§ 1 Abs. 1 SodEG). Dies musste im Rahmen der Beantragung der Zuschüsse entsprechend erklärt werden.

Ein Zuschuss nach dem SodEG konnte für den (mehrfach verlängerten) Zeitraum ab dem 16.03.2020 bis zum 30.06.2022 gewährt werden.

Zuschüsse, die eine steuerbegünstigte Einrichtung nach dem SodEG erhalten hat, sind bei ihr als Betriebseinnahmen-Ersatzzahlungen in dem Bereich zu erfassen, dem die Betriebseinnahmen zuzurechnen gewesen wären (in der Regel dem Zweckbetriebsbereich).

Da es sich bei den Zuschüssen nach dem SodEG um echte Zuschüsse handelt, unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer.

 

Tz. 15–20

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

(einstweilen frei)

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