Tz. 10

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Soweit in dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b) der steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtung aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise in den Jahren 2020–2023 ein Verlust entsteht, kann dieser auch mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden, ohne dass dadurch eine Mittelfehlverwendung nach § 55 Abs. 1 AO (Anhang 1b) bewirkt wird.

Entsprechendes gilt für Verluste in der Vermögensverwaltung.

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