Rz. 21

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Einnahmen eines Sportlers aus einer Werbetätigkeit sind als Arbeitslohn anzusehen, wenn die Werbemaßnahme durch die nichtselbständige Sporttätigkeit veranlasst wird, also Ausfluss des Dienstverhältnisses ist. Dies ist stets dann der Fall, wenn der einzelne Sportler gegenüber einer Vermarktungsgesellschaft zur Teilnahme an verschiedenen Werbemaßnahmen verpflichtet ist; in solchen Fällen ist der Sportler organisatorisch in die Vermarktungsgesellschaft eingegliedert. Der Sportler schuldet auch insoweit als in einem Dienstverhältnis weisungsgebundene und organisatorisch eingegliederte Person seine Arbeitskraft, ist dabei vom Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit freigestellt und ist deshalb als Arbeitnehmer anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn einem herausragenden Sportler aus den Verträgen mit der Vermarktungsgesellschaft und dem Arbeitgeber höhere Einnahmen zufließen als anderen Sportlern.

 

Rz. 22

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Die Sportler erzielen mit ihren Werbeeinnahmen auch bei einer Ausgliederung der Werbetätigkeit auf eine rechtlich selbständige Vermarktungsgesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind. Arbeitgeber ist der Verein oder die Spielbetriebs GmbH; bei den Zahlungen der Vermarktungsgesellschaft handelt es sich um Lohnzahlungen durch einen Dritten, die grundsätzlich vom Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind.

 

Rz. 23

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Demgegenüber führen Einnahmen aus der Werbetätigkeit eines Sportlers nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb, wenn der Sportler die Werbetätigkeit selbständig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und sich die Werbetätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (BFH vom 19.11.1985, BStBl II 1986, 424). Dies ist bei Spitzensportlern anzunehmen, die ohne Eingliederung in eine Vermarktungsgesellschaft oder eine andere Werbeorganisation nach freier Entscheidung bestimmte Werbeleistungen erbringen; insofern handeln die Sportler selbständig. Unter den vorstehenden Voraussetzungen können grundsätzlich auch herausragende Sportler, die Mannschaftssport betreiben, mit Werbeleistungen, die außerhalb der nichtselbständigen Tätigkeit für den Verein vermarktet werden, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Dabei kann die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Entscheidungsfreiheit jedoch nur dann angenommen werden, wenn dem Mannschaftssportler ein eigener persönlicher Werbewert zukommt (BMF vom 25.08.1995, StEd 1995, 629).

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