Tz. 5

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Anders als bei Fußball erhalten in den meisten anderen Sportarten die Schiedsrichter der jeweiligen Bundesligen neben den üblichen Reisekostenerstattungen regelmäßig kleinere Aufwandspauschalen.

Soweit die Aufwandspauschalen und Reisekostenerstattungen die jeweils – steuerlich abzugsfähigen – Aufwendungen übersteigen, unterliegt der daraus erzielte Überschuss der Einkommensteuer als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG, Anhang 10), soweit dieser mehr als 256 EUR beträgt.

Da die Annahme einer Einkunftsart immer auch eine Einkunftserzielungsabsicht voraussetzt, kann es daran mangeln, wenn die Ausgaben für die Tätigkeit (z. B. Fahrtkosten) dauerhaft die Einnahmen, übersteigen.

Soweit bei einer bestehenden Einkunftserzielungsabsicht ein Verlust aus dieser Tätigkeit erzielt werden, kann dieser nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG (Anhang 10) nicht mit anderen positiven Einkünften (wie z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG, Anhang 10) ausgeglichen werden. Ein Ausgleich eines Verlustes nach § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10) kann nur mit entsprechenden positiven Einkünften der Folgejahre erfolgen (§ 22 Nr. 3 Satz 4 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 6

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Auch können ehrenamtlich (nebenberuflich) tätige Schiedsrichter im Amateurbereich, die in einer entsprechenden Bundesliga ihres Verbandes zum Einsatz kommen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) – zusätzlich ggf. noch den Freibetrag von 840 EUR (bis VZ 2020: 720 EUR) in Anspruch nehmen.

 

Tz. 7

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Ansonsten ist entsprechend der Abgrenzung zu den Fußballbundesligaschiedsrichtern die Einkunftsart ggf. als gewerblich einzustufen.

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