Tz. 6

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Bei der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit partieller Steuerpflicht der Blutspendedienste der DRK-Landesverbände ist nach dem Erlass des FinMin Thüringen vom 16.11.1995, AZ: S 0183 A – 7–205.1 (L), wie folgt zu verfahren. Der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird für die Vergangenheit (alle noch nicht bestandskräftigen Fälle) und für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1998 grundsätzlich pauschal mit 3 % des gesamten Umsatzes aus der Abgabe von Produkten der 2. Fraktionierungsstufe angesetzt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Regelung, nach der die Weiterverarbeitung von abgelaufenen Vollblutkonserven – höchstens 16 % der Vollblutkonserven – als Zweckbetrieb zu behandeln ist (s. BMF vom 02.07.1981, AZ: IV B 4 – S 0183–23/81) wird nicht mehr angewendet. Aufgrund von Vereinbarungen mit einer zuständigen örtlichen Finanzbehörde kann für abgelaufene Veranlagungszeiträume im Einzelfall Vertrauensschutz zu gewähren sein. In diesen Fällen darf auch ein geringerer Gewinn als 3 % des Umsatzes der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Falls in anderen Fällen die Vertreter eines DRK-Blutspendedienstes nicht mit dem Ansatz eines pauschalen Gewinns von 3 % des Umsatzes einverstanden sind, wird der tatsächliche Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.03.1991, BStBl II 1992, 103 ermittelt und der Besteuerung zugrunde gelegt.

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