Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Vereine räumen häufig Brauereien oder Getränkelieferanten ein alleiniges Bierlieferungsrecht ein. Für die Einräumung eines solchen Rechts zahlen die Brauereien bzw. Getränkelieferanten häufig einmalige oder laufende Sonderentgelte.

Einnahmen/Entgelte aus der Überlassung solcher Rechte sind steuerlich wie folgt zu behandeln:

Betreibt der Verein den Restaurationsbetrieb in eigener Regie, sind die Preisnachlässe im Tätigkeitsbereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Vereinsgaststätte" zu erfassen. Ertragsteuerlich wird insoweit Steuerpflicht ausgelöst. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die steuerbaren und steuerpflichtigen Entgelte mit dem Steuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu erfassen.

Hat der Verein den Restaurationsbetrieb verpachtet, sind die Einnahmen/Entgelte aus der Einräumung des Rechts auf ausschließliche Belieferung im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen.

Da die Vermögensverwaltung an den Steuervergünstigungen partizipiert, ist keine Ertragsteuerpflicht gegeben. Umsatzsteuerlich sind die steuerbaren und steuerpflichtigen Entgelte dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu unterwerfen.

Entfallen die Sonderentgelte auf eine feststehende Laufzeit, die von den Parteien vereinbart wurde, sind diese anteilsmäßig auf die betreffenden Jahre aufzuteilen. Buchhalterisch ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Getränkelieferanten in das Rechenwerk einzustellen. Diese ist entsprechend der Laufzeit aufzulösen. Buchung: Verbindlichkeiten an Erlöse aus Bierlieferungsrecht.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Bierabnahmeverpflichtungen s. FG Baden-Württemberg, EFG 1982, 48.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge