Tz. 18

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Vgl. zunächst Rz. 17 zur Anwendbarkeit des sog. Reverse-Charge-Verfahrens. Zudem steht auch auslandsansässigen Künstler eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a (bei entsprechender Bescheinigung) oder b UStG grundsätzlich offen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer  als Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG, Anhang 5) ist der von dem/den ausländischen Künstler(n) oder Sportler(n) insgesamt in Rechnung gestellte Betrag, einschließlich erstatteter Spesen wie z. B. übernommene Flug-, Hotel- und Verpflegungskosten anlässlich des inländischen Aufenthalts, Abs. 10.1 Absatz 2 UStAE. Insoweit unterscheidet sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von der Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerliche Zwecke.

Wird die Rechnung von dem Künstler oder Sportler erteilt und ist dieser umsatzsteuerlicher Unternehmer, ist die Umsatzsteuer von ihm nicht gesondert auszuweisen, jedoch muss er auf die Steuerschuldnerschaft des Verbandes/Vereines hinweisen. Die Umsatzsteuer muss in derartigen Fällen vom Verein berechnet werden.

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