Tz. 6

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Vereine ohne bzw. ohne nennenswerten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Einnahmen ≤ 35 000 EUR) müssen regelmäßig alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben. Bei dem dreijährigen Turnus handelt es sich um eine Sollvorschrift (AEAO zu § 59 AO TZ 7, Anhang 2), welcher ggf. auch verkürzt werden kann.

Es handelt sich insbesondere nicht um eine Beschränkung der Finanzverwaltung, welche die Festsetzungsverjährungsfrist (§§ 169ff. AO, Anhang 1b) beschränkt. So können Steuern, für die keine Steuererklärung abgegeben wurde, noch sieben Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums festgesetzt werden. Diese Frist kann sich bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung auf bis zu zehn Jahre verlängern.

Somit gibt es für diesen Zeitraum grundsätzlich keinen besonderen Bestandsschutz und folglich keine Rechtssicherheit für die Präsidiums-/Vorstandsmitglieder eines Verbandes/Vereins bzw. dessen steuerlichen Berater.

 

Tz. 7

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Wirkung der/des Freistellungsbescheide(s)

  • Durch den Freistellungsbescheid erfolgt eine Freistellung von der
    • Körperschaftsteuer,
    • Gewerbesteuer,
    • Vermögensteuer (bis VZ 1996).
    • Der Freistellungsbescheid, der ggf. für einen Veranlagungszeitraum erlassen wird, kann somit drei Verwaltungsakte i. S. v. § 118 AO (Anhang 1b) beinhalten. Wird ein Freistellungsbescheid für drei Veranlagungszeiträume erlassen, können u. U. neun Verwaltungsakte vorliegen, die – bei Beanstandungen – alle separat angefochten werden können (müssen).
    • Die Freistellung mittels Freistellungsbescheid erfolgt auch für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Besteuerungsfreigrenze von brutto 35 000 EUR nicht überschritten ist (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).
    • Die Freistellung mittels Freistellungsbescheid erfolgt auch für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den Fällen, in denen die Besteuerungsfreigrenze von brutto zwar 35 000 EUR überschritten ist, sich aber nach Abzug der Freibeträge nach § 24 KStG (Anhang 3); § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG (Anhang 7) und der Freigrenze nach § 8 Abs. 1 VStG bis Veranlagungszeitraum 1996 (Anhang 9) keine Ertragsteuerpflicht ergibt.
    • Der Freistellungsbescheid kann, weil er ein bzw. mehrere Verwaltungsakte beinhaltet, mit Rechtsbehelfen angegriffen werden.
    • Der Bescheid beinhaltet auch eine Auskunft über den Umgang mit Zuwendungen (Spenden/Mitgliedsbeiträgen) und der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen Entgegennahme von Zuwendungen/Spenden.
 

Tz. 8

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Beachte!

Eine nachträgliche Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen festgestellter Verstöße hat eine Vielzahl von zum Teil sehr belastenden Folgen:

  • Ertragsteuerpflicht hinsichtlich des bisher steuerbefreiten

    • Tätigkeitsbereichs Vermögensverwaltung (aber insoweit keine Gewerbesteuerpflicht, weil in diesem Tätigkeitsbereich keine gewerblichen Einkünfte erzielt werden),
    • Tätigkeitsbereichs Zweckbetrieb:
      Die Ergebnisse der bisher steuerbefreiten Zweckbetriebe werden nun – soweit die übrigen Voraussetzungen des § 15 EStG erfüllt sind –, als gewerbliche Einkünfte der Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer unterworfen.
  • Die Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) i. H. v. 35 000 EUR kann mangels Steuerbegünstigung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
  • Soweit die Summe der von einem ehemals steuerbegünstigten Verein erzielten Einkünfte mehr als 5 000 EUR (Körperschaft-, Gewerbesteuer) beträgt, werden entsprechende Ertragsteuern darauf festgesetzt.
  • Die bisher bei der Umsatzsteuer gewährten Steuerbefreiungen (insb. § 4 Nr. 18 UstG, Anhang 5) und Steuerermäßigungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UstG, Anhang 5) entfallen, weil die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit und Kirchlichkeit nicht mehr vorhanden ist;

    • der Steuersatz für die Entgelte der Vermögensverwaltung beträgt dann im Regelfall 19 %, soweit in der Vermögensverwaltung kein allgemeiner Steuerbefreiungstatbestand (§ 4 UStG, Anhang 5) greift (wie z. B. auf Zinsen § 4 Nr. 8 UStG; Vermietung von Gebäuden § 4 Nr. 12 UstG, Anhang 5);
    • der Steuersatz für die ursprünglichen Zweckbetriebsumsätze beträgt ebenfalls 19 %, soweit keine allgemeine andere Steuerermäßigungsvorschrift in Betracht kommt.
  • Die Haftungstatbestände für Zuwendungen (§ 10b Abs. 4 EStG, Anhang 10; § 9 Abs. 3 KStG, Anhang 3; § 9 Nr. 5 GewStG, Anhang 7) können ggf. greifen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder, u. U. gesamtschuldnerisch, (§ 44 AO, Anhang 1b) kann in Betracht kommen. D.h., es können Steuerhaftungsbescheide an die Organmitglieder wegen der nicht sachgemäßen Verwendung der Zuwendungen erteilt werden. Die Neuregelung des Zuwendungs-/Spendenrechts greift bezüglich aller Haftungstatbestände bei allen Vereinstypen; s. "Haftung".
  • Ein zivilrechtliches Rückforderungsbegehren der Zuwendungen/Spenden von Seiten der Zuwendenden ist nicht ausgeschlossen (eine persönliche Haftung des Vorstands ...

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