Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Berufssportler beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 EStG (Anhang 10), sofern sie nicht bei einer steuerbegünstigten Körperschaft in einem Dienstverhältnis stehen und folglich als Arbeitnehmer anzusehen sind. S. hierzu FG Saarland vom 11.03.1994, EFG 1994, 751.

Einkünfte aus Werbeleistungen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 EStG, s. BFH vom 03.11.1982, BStBl II 1983, 182.

Leistungssportler sind nicht zwingend Berufssportler. Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, Frankfurt, und vergleichbarer Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler sind i. d. R. als Ersatz für besondere Aufwendungen der Spitzensportler für ihren Sport anzurechnen. Derartige Zuwendungen sind aus den vorgenannten Gründen nicht auf die zulässige Aufwandspauschale von 400 EUR im Durchschnitt pro Monat anzurechnen (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 34, Anhang 2).

Weisen Sportler die tatsächlichen Aufwendungen nach, so muss sich der Nachweis auch auf die Aufwendungen erstrecken, die den Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer Einrichtungen gegenüberstehen.

Bei den gewährten Zuwendungen handelt es sich um wiederkehrende Bezüge i. S. v. § 22 EStG (Anhang 10).

Ein Sportamateur ist hingegen ein Sportliebhaber, der den Sport nicht zum Erwerbszweck ausübt. Hieran knüpft der BFH bei der steuerlichen Einordnung von (trotzdem) zufließenden Vergütungen an: Vergütungen für Amateure sind nur dann steuerpflichtig, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nicht nur unwesentlich übersteigen (BFH vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303).

Die steuerliche Behandlung der beschränkt steuerpflichtigen Berufssportler regeln § 50 Abs. 2 Nr. 5, § 50a EStG (Anhang 10). Beschränkte Steuerpflicht besteht, wenn ausländische Sportler in Deutschland Einkünfte aus sportlichen Darbietungen erzielen. Zum Steuerabzug für Zwecke der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags s. "Beschränkte Steuerpflicht bei künstlerischen, sportlichen, artistischen und sonstigen Darbietungen".

Die Ausübung des Berufssports kann nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden, weil in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, die sich nicht mit den Erfordernissen der Selbstlosigkeit vereinbaren lassen (s. § 55 AO, Anhang 1b). S. auch BMF, BStBl I 1976, 576.

Für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist es aber unschädlich, wenn eine sporttreibende Körperschaft neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert (s. § 58 Nr. 8 AO, Anhang 1b), dies darf jedoch nicht im Vordergrund stehen und nur Nebenzweck sein. Von den Steuerbegünstigungen sind aber die Veranstaltungen ausgeschlossen, die von gemeinnützigen Einrichtungen mit bezahlten Sportlern (Profis) durchgeführt werden (s. § 58 Nr. 9 AO, Anhang 1b und s. § 67a AO, Anhang 1b).

Einnahmen, die aus diesen Veranstaltungen erzielt werden, rechtfertigen keine Einordnung in einen Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen", sondern sind dem Tätigkeitsbereich "steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" zuzuordnen.

Ebenso hierzu s. "Bundesligavereine".

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