I. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Obwohl es in einer Vielzahl von Sportarten Bundesligen gibt, verknüpft man mit dem Begriff "Bundesligavereine" regelmäßig die Fußballbundesligavereine.

Daher werden in den nachfolgenden Ausführungen nur die Besonderheiten dieser Sportart dargestellt.

 

Rz. 2

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Die derzeit 36 Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga (sog. Lizenzliga) sind in einer Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsformen organisiert. Neben dem klassischen Sportverein, der eine Lizenzspielerabteilung betreibt (z. B. FC Schalke 04; FSV Mainz 05), haben viele Vereine ihren Lizenzspielbetrieb in eigenständige Gesellschaften ausgegliedert.

So gibt es mittlerweile auch Bundesligavereine die ihren Spielbetrieb in der Rechtsform der

  • GmbH (z. B. Borussia Mönchengladbach; TSG 1899 Hoffenheim),
  • GmbH & Co. KG aA (z. B. BVB Borussia Dortmund, 1. FC Köln),
  • AG (z. B. FC Bayern München, Hamburger Sportverein)

betreiben.

 

Rz. 3

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Wird der Lizenzspielbetrieb auf eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert, kann nach § 8 Nr. 2 der Satzung der Deutschen Fußballliga (DFL) die Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Der Verein muss über eine eigene Fußballabteilung verfügen und im Zeitpunkt, in dem er sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert sein (sog. 50+1-Regelung).

Von dieser Regelung gibt es jedoch einige Ausnahmen.

So steht hinter den Werksclubs Bayer Leverkusen und VFL Wolfsburg jeweils ein Wirtschaftskonzern und kein gemeinnütziger Sportverein. Auch besteht für einen Investor, der sich mehr als 20 Jahre bei einem Verein engagiert hat, die Möglichkeit, die Mehrheit der Stimmen an der ausgegliederten Lizenzabteilung zu erwerben.

II. Verein als zulässiger Träger

 

Rz. 4

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Ein Verein, der seine Lizenzspielerabteilung auf eine ihm gehörende Kapitalgesellschaft ausgegliedert hat, ist nicht wegen Rechtsformverfehlung aus dem Vereinsregister zu löschen. Diese Betätigung wird noch von dem sog. Nebenzweckprivileg abgedeckt (Entscheidung des Amtsgerichts München bzgl. des FC Bayern München e. V., Pressemitteilung 73/16 vom 16.09.2016).

III. Sportliche Veranstaltungen

 

Rz. 5

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Unterhält ein steuerbegünstigter gemeinnütziger Fußballverein eine Lizenzspielerabteilung für die 1. oder 2. Bundesliga, begründet dieser damit zwingend einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b). Zum einen überschreiten die Einnahmen aus dem Lizenzspielerbetrieb die Unschädlichkeitsgrenze des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR, zum anderen würde auch eine Option nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) ebenfalls nicht zur Annahme eines Zweckbetriebs führen können, da der Verein in den Bundesligaspielen bezahlte Sportler (§ 67a Abs. 3 AO, Anhang 1b) einsetzt.

 

Rz. 6

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Ein Sportverein, der über eine Lizenzspielerabteilung verfügt, kann jedoch mit seinen übrigen Tätigkeiten – soweit diese nicht wiederum einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen – durchaus als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung anerkannt werden. So stellt die Förderung des Sports eine steuerbegünstigte gemeinnützige Betätigung dar (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Ein Nebeneinander der Amateur- und Profisportbetriebe ist für die Steuerbegünstigung nicht schädlich. So regelt § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b), dass es unschädlich ist, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten Sport auch den bezahlten Sport fördert.

 

Rz. 7

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Gleichwohl dürfen die Kosten des Lizenzspielbetriebs nicht durch gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Mittel, wie z. B. Spenden oder Mitgliedsbeiträge, finanziert werden. Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Lizenzspielbetrieb" darf sich nur aus sich heraus refinanzieren.

 

Rz. 8

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Wird der Lizenzspielbetrieb auf eine, von einem steuerbegünstigtem Verein beherrschte Kapitalgesellschaft ausgegliedert, ist die Kapitalgesellschaft eine unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, welche – mangels Gemeinnützigkeit – keine besonderen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllen muss.

Ein Grund für die Ausgliederung ist insbesondere die Möglichkeit, im Rahmen der 50+1-Regelung, finanzkräftige Partner zu gewinnen, um Kapital für den Lizenzspielbereich zu generieren. Auch führt die Ausgliederung zu einer klaren Trennung des gemeinnützigen Amateursports vom steuerpflichtigen Spitzensport.

Die Gewinne und Verluste der steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft unterliegen den allgemeinen körperschaft- und gewerbesteuerlichen Regeln.

 

Rz. 9

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Der Verein, der die Beteiligung an der Gesellschaft hält, begründet damit regelmäßig einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b), da er durch Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen wie z. B. der Namensrechte, ggf. Überlassung des Stadi...

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