Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Ein Verein, dessen Ziel die Förderung des Ballonsports ist, kann wegen der damit verbundenen Förderung des Sports (Luftsports) als gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden, da er damit einen gemeinnützigen Zweck fördert (AEAO zu § 52 AO TZ 6, Anhang 2 7).

Bietet ein gemeinnütziger Ballonsportverein Nichtmitgliedern eine Fahrt in einem Ballon gegen Entgelt an, begründet er damit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO Anhang 1b). Der daraus erzielte Gewinn unterliegt der Körperschaft- und der Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen sämtlicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe die Besteuerungsgrenze von 35 000 EUR übersteigen (§ 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

Die entgeltliche Werbung auf einem Ballon begründet einen eigenständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Stellt z. B. ein Unternehmer einem gemeinnützigen Luftsportverein (Ballonsportverein) unentgeltlich Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung, die der Verein zu Sport- und Aktionsfahrten einzusetzen hat, erbringt dieser mit diesen Luftfahrten steuerbare und steuerpflichtige Leistungen (Werbeumsätze), die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu unterwerfen sind. Es handelt sich um einen tauschähnlichen Umsatz. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer aufgewendet haben (s. BFH vom 01.08.2002, V R 21/01, BStBl II 2003, 438). Ertragsteuerlich sind die fiktiven Einnahmen (Wert des Nutzungsvorteils, d. h. lfd. Kosten zzgl. Abschreibung der zur Verfügung gestellten Ballons) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Werbung) mit dem u. U. partielle Steuerpflicht ausgelöst wird, zu erfassen.

Der Gewinn aus der Ballonwerbung kann, wenn die Ballons nur im ideellen bzw. im Zweckbetrieb genutzt werden, nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (Anhang 1b) auf Antrag pauschal mit 15 % der Nettoeinnahmen angesetzt werden. Erfolgt jedoch auch eine (teilweise) Nutzung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, scheidet eine pauschalierte Gewinnermittlung aus.

Bietet der Verein Kurse in Ballonfahrten an, sind die Einnahmen im Zweckbetrieb "Sport" zu erfassen. Die daraus erzielten Umsätze sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerbefreit. Vorsteuerbeträge, die mit diesen steuerfreien Umsätzen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können aber nicht zum Abzug gelangen (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5).

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