Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Badminton ist grundsätzlich "Sport" i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b). Badmintonvereine können beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in den §§ 51–68 AO (Anhang 1b) fordert, die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten.
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