Tz. 21

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Mit der Meldung zur Sozialversicherung übermittelt der Arbeitgeber (der Verein/Verband) bestimmte Angaben zur beschäftigten Person und zur Art der Beschäftigung an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger.

Hinweis:

Für kurzfristig Beschäftigte müssen die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragszahlungen nicht mit der Minijob-Zentrale, sondern in der Regel mit der Krankenversicherung des Arbeitnehmers abgewickelt werden.

Auch für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel "110") sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte (s. Abschn. D 4 Geringfügigkeits-Richtlinien).

 

Tz. 22

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Für Meldezeiträume ab 01.01.2009 sind auch Entgeltmeldungen für kurzfristige Beschäftigungen zu erstatten, in denen die Daten zur Unfallversicherung anzugeben sind (s. Tz. 24).

 

Tz. 23

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Seit 2006 dürfen Meldungen und Beitragsnachweise grundsätzlich nur noch durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden. Eine Übermittlung der Daten in Papierform oder auf Datenträgern ist daher in der Regel nicht mehr zulässig.

Die Minijob-Zentrale stellt den Arbeitgebern für die Übermittlung der Meldungen ein Programm mit dem Namen "sv.net" (steht für "Sozialversicherung im Internet") zur Verfügung (s. www.minijob-zentrale.de unter "maschinelle Datenübermittlung"). Das Programm bietet eine elektronische Ausfüllhilfe und ermöglicht den Arbeitgebern das unkomplizierte Erstellen und die maschinelle Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen an die Minijob-Zentrale oder andere zuständige Einzugsstellen.

 

Tz. 24

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Da kurzfristig Beschäftigte in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht beitragspflichtig sind, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Datenbaustein Meldesachverhalt (Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt) weiterhin mit 0 EUR zu melden.

Zu melden sind insbesondere:

  • Personengruppe: 110 = kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
  • Beitragsgruppen: Die nachfolgenden Schlüsselnummern für die Beitragsgruppen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind zulässig: Für KV, RV, ALV und PV jeweils: 0 = kein Beitrag.
  • Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt: Es ist stets mit 0 (Null) EUR vorzugeben.
  • Meldedaten zur Unfallversicherung:

    • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
    • Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
    • Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird,
    • beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung,
    • geleistete Arbeitsstunden,
    • UV-Grund (seit 01.06.2011).
 

Tz. 25

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Die Übersendung der Daten per E-Mail muss verschlüsselt an folgende E-Mail-Adresse erfolgen: dav01@b2b.mailorbit.de

 

Tz. 26

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Hinweis:

Wenn Entgeltmeldungen aufgrund von Korrekturen storniert werden müssen, ist immer die gesamte Meldung zu stornieren. Dies gilt auch für Änderungen, die ausschließlich die Daten zur Unfallversicherung betreffen (s. www.minijob-zentrale.de unter "Meldeverfahren").

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