Tz. 72

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die § 147 Abs. 6 AO (Anhang 1b) und § 200 Abs. 1 AO (Anhang 1b) regeln, dass die Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen (Umsatzsteuersonderprüfungen, Betriebsprüfungen, Nachschau) bei Vereinen und Verbänden, die ihre Bücher und Aufzeichnungen mittels eines Datenverarbeitungssystems (EDV) führen, Folgendes verlangen kann:

  • Einsicht in die gespeicherten Daten unter Heranziehung des EDV-Systems (s. § 147 Abs. 6 Satz 1 AO, Anhang 1b);
  • die maschinelle Auswertung der Daten durch den Verein/Verband nach Vorgaben, die die Finanzverwaltung wünscht (s. § 147 Abs. 6 Satz 2 AO, Anhang 1b);
  • die Zusendung der Aufzeichnungen auf einen maschinell lesbaren Datenträger (z. B. CD-ROM etc.).

Etwaige Kosten, die durch den Datenzugriff entstehen, sind vom Verein/Verband zu tragen (s. § 147 Abs. 6 Satz 3 AO, Anhang 1b). Die Finanzverwaltung kann den Zugriff auf alle steuerrelevanten Daten vornehmen, die in § 147 Abs. 1 AO (Anhang 1b) aufgeführt sind.

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