Tz. 22

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Da bereits nach den Vorschriften des BGB eine Verpflichtung zur Aufzeichnung besteht, sind diese Pflichten auch für Zwecke der Besteuerung zu erfüllen (s. § 140 AO, Anhang 1b). Es sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen zu beachten (s. §§ 140ff. AO, Anhang 1b).

 

Tz. 23

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Verbände/Vereine haben die Einnahmen/Betriebseinnahmen innerhalb des Kalenderjahres/Wirtschaftsjahres, in dem sie zugeflossen sind (s. § 11 Abs. 1 EStG, Anhang 10), zu erfassen sowie die Werbungskosten/Betriebsausgaben in dem Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (s. § 11 Abs. 2 EStG, Anhang 10). Es gilt somit das Prinzip der Vereinnahmung und Verausgabung. Gem. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG (Anhang 10) haben die Vereine für die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und für die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ein laufend zu führendes Verzeichnis mit folgenden Angaben zu führen:

  • Tag der Anschaffung oder Herstellung,
  • Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Wertes.
 

Tz. 24

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Gehören Anteile an Kapitalgesellschaften z. B. an Tochterkapitalgesellschaften oder Wertpapiere, Grund- und Boden und Gebäude etc. zum Umlaufvermögen, sind sie mit dem Tag der Anschaffung oder Herstellung sowie ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen.

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