Tz. 1

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Erhebt ein gemeinnütziger Verein von neu eintretenden Mitgliedern Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge oder Umlagen, handelt es dabei nicht um Spenden, da diese nicht freiwillig, sondern aufgrund der Satzung/Beitragsordnung etc. gegenüber dem Verein geschuldet werden. Aufnahmegebühren sind eine besondere Form des Mitgliedsbeitrags und können nur dann im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b EStG (Anhang 10) steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Verein über erhaltene Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf.

Bei Zusatzbeiträgen bzw. Umlagen ist zu prüfen, ob und welche Gegenleistung damit verbunden ist, um die Einnahme der richtigen Sphäre zuordnen zu können (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).

 

Tz. 2

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Problemen kann eine Aufnahmegebühr bei Vereinen führen, die über ihre Mitgliedsbeiträge bzw. Aufnahmegebühren keine Zuwendungsbestätigung ausstellen dürfen. Hierbei es sich um Vereine, deren Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern und damit nur einem begrenzten Personenkreis zugutekommt.

Dies betrifft insbesondere Sportvereine und die Vereine, die eine in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) genannte Freizeitbetätigung fördern (AEAO zu § 52 AO TZ 1.1, Anhang 2). Wenn ein solcher Verein zu hohe Aufnahmegebühren verlangt, fehlt es dem Verein an der von § 52 Abs. 1 AO geforderten Förderung der Allgemeinheit, da aufgrund der finanziellen Hürde der Zutritt in den Verein für viele Menschen nicht mehr möglich wäre. D.h. durch zu hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliederbeiträge könnte der Allgemeinheit der Zugang zu den jeweils in Betracht kommenden steuerbegünstigten Körperschaften verwehrt werden, was zur Aberkennung der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) führen würde.

 

Tz. 3

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Vereine, die eine in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) genannte Freizeitbetätigung fördern, dürfen über Leistungen, die Pflichtzahlungen wie Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge etc. sind, keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen (AEAO zu § 52, Nr. 1.3.1.7; Anhang 2).

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