Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Der Arbeitsschutz fällt unter die Förderung der Zwecke des § 52 Abs. 2 Nr. 12 AO (Anhang 1b). Dort sind als begünstigte Maßnahmen genannt die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung. Alle zuvor aufgeführten Zwecke gehören im weiteren Sinne zum öffentlichen Gesundheitswesen, werden aber als selbständiger gemeinnütziger Zwecke gesehen und wurden im Zuge des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements (BGBl I 2007, 2332) ausdrücklich in den Katalog der steuerbegünstigten Zwecke des § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b) übernommen.

Im Unterschied zum gemeinnützigen Zweck Rettung aus Lebensgefahr sind auch abstrakte Lebensgefahren sowie Präventivmaßnahmen (Klein/Gersch, AO § 52 AO RZ 30) davon umfasst.

Arbeitsschutz beinhaltet alle Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z. B. der Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, somit auch die öffentliche Arbeitssicherheit. Es sind also alle für die Gesundheitsfürsorge arbeitender Menschen erfolgten Maßnahmen unter Arbeitsschutz zu fassen, insbesondere der Schutz vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren wie Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Umfasst sind Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

Literatur:

Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., Köln 2015, Tz. 3.1.108; Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, Baden-Baden 2017, Kap. 2 zu § 52 AO Tz. 158ff.; Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 7. Aufl., Kap. D, Tz. 108

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