Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Kennzeichen von Arbeitslosenwerkstätten ist, dass dort Arbeitslose Produkte herstellen, die hinterher am allgemeinen Markt verkauft werden. Mithin ist dem Grunde nach ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben.

Dies ist jedoch dann anders zu beurteilen, wenn der Zweck des gemeinnützigen Trägers der Werkstätte darauf gerichtet ist, durch Angebot von Arbeit und sozialer Betreuung an schwer zu vermittelnde Arbeitslose (z. B. ältere Arbeitslose und jüngere Arbeitslose mit schlechten Eingangsvoraussetzungen) deren Integration in das Arbeitsleben zu fördern. Sinn und Zweck solcher Werkstätten ist es, den auf dem Arbeitsmarkt erheblich benachteiligten Personen durch eine Mischung von therapeutischen und beschäftigungspolitischen Maßnahmen zu helfen und ihnen Fähigkeiten zu vermitteln, die es möglich machen, ins Berufsleben integriert und eingegliedert zu werden. In diesen Fällen ist ein Zweckbetrieb gegeben (OFD Koblenz vom 03.10.1989, S 7242 A St 511, StEK USt § 12 Abs. 2 Nr. 178).

In die gleiche Richtung weist auch das Urteil des BFH vom 26.04.1995 (BStBl II 1995, 767) in dem der BFH einen Betrieb im Lohnauftragsverfahren zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) anerkannt hat.

Im Grundsatz zeigt sich, dass derartige Einrichtungen dann Zweckbetrieb sein können, wenn es in Richtung "Beschäftigungsgesellschaften" (vgl. dort) geht, deren Aufgabe es ist, Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen durch Angebot von Arbeit und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen zu helfen. Auch diese sind erst dann als Zweckbetriebe zu beurteilen, wenn sie zusätzlich eine sozialpädagogische Betreuung anbieten und auf Personen ausgerichtet sind, die besonders schwer am Arbeitsmarkt vermittelbar sind. Deshalb hat der BFH im o. g. Urteil vom 26.04.1995 auch ausgeführt, dass die von einem solchen Betrieb erbrachten Leistungen (hier: Lohnaufträge) Zweckbetriebe sind, wenn diese zur Vorbereitung der angestrebten Wiedereingliederung der geförderten Personen in den Arbeitsprozess erforderlich sind. In diesen Fällen stehen auch § 65 Nr. 2 und 3 AO (Anhang 1b) der Qualifizierung als Zweckbetrieb nicht entgegen.

Die Leistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerbar, ggfs. kommt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) – soweit die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind – zur Anwendung.

Literatur:

Augsten, Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen, 2. Aufl., Heidelberg 2015, Tz. 4.3.4.2 und 4.3.4.6; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015, 328.

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