Tz. 7

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören:

  • Reisekosten und dienstlich veranlasste Umzugskosten, die dem Arbeitnehmer vom Verein/Verband als Arbeitgeber ersetzt werden und die gesetzlichen Höchstbeträge nicht übersteigen. S. § 9 Abs. 4a EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG (Anhang 10) und § 3 Nr. 13 und 16 EStG (Anhang 10);
  • Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen bis maximal zweimal pro Jahr und höchstens bis zu je 110 EUR brutto inkl. USt (vgl. nunmehr § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG, Anhang 10);
  • Fort- und Weiterbildungsleistungen (s. R 19.7 LStR, Anhang 8a);
  • Aufmerksamkeiten (außer Geld) bis zu einem Wert von 60 EUR (R 19.6 Abs. 1 Satz 3 LStR, Anhang 8a);
  • Trinkgelder, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist (§ 3 Nr. 51 EStG, Anhang 10);
  • Fahrtkostenersatz für die dienstliche Benutzung des privaten Pkw pro gefahrenen km bis zu gewissen Höchstbeträgen (R 9.5 Abs. 2 LStR, Anhang 8a);
  • "Übungsleiterpauschale" (§ 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10), d. h. Aufwendungsentschädigung (Anhang 10) bis zur Höhe von 2 400 EUR im Jahr;
  • Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) bis zur Höhe von 720 EUR;
  • Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (z. B. Miles & More) bis zu 1 080 EUR;
  • die Privatnutzung von dienstlich überlassener Hardware/Telekommunikationsgeräte;
  • Essen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes i. H. v. 60 EUR (Freigrenze), R 19.6 Abs. 2 LStR, Anhang 8a;
  • Sachleistungen des Arbeitgebers bei Diensteinführung, Verabschiedung, Beförderung, Dienstjubiläum bis brutto 110 EUR (Freigrenze pro Teilnehmer), R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, Anhang 8a;
  • Fehlgeld-Freibetrag von monatlich 16 EUR (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR, Anhang 8a);
  • durchlaufende Gelder und Auslagenersatz i. S. v. § 3 Nr. 50 EStG (Anhang 10);
  • Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung durch den Arbeitgeber (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungspauschale bei Einsatz durch Arbeitgeber in, soweit sie die nach § 9 EStG (Anhang 10) als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen, s. § 3 Nr. 16 EStG, Anhang 10); insbesondere nachgewiesene angemessene Fahrtkosten:

    • erste und letzte Fahrt je km wie Reisekosten 0,30 EUR je Entfernungskilometer
    • eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungskilometer (Entfernungspauschale) 0,30 EUR
    • Verpflegungsmehraufwendungen (Pauschbeträge wie bei Dienstreisen) für die ersten drei Monate je nach Abwesenheit
    • Beispiel:

      von der Hauptwohnung pro Kalendertag ab 2020 bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 28 EUR und am An- und Abreisetag jeweils 14 EUR (2014–2019: 24 EUR/12,00 EUR)

  • Übernachtungspauschale, s. R 9.7 Abs. 3 LStR, je Übernachtung 20,00 EUR
  • Leistungen des Arbeitgebers bis zur Höhe von 500 EUR je Kalenderjahr, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung (s. § 20 Abs. 1 und § 20a SGB V) geleistet werden (s. § 3 Nr. 34 EStG, Anhang 10). Auch für Zuschüsse für externe Maßnahmen (beispielsweise durch externe Krankenkassen), keine Übernahme von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen oder Fitnessstudios;
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligungen i. S. v. § 3 Nr. 39 EStG bis zur Höhe von 360 EUR jährlich (Anhang 10);
  • Betriebskindertagesbetreuung;
  • Insolvenzgeld;
  • Mutterschaftsgeld;
  • Vergütungen eines Sportvereins an Amateursportler, wenn diese die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen (s. BFH vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303);
  • Vergütungen an Sanitätshelfer des DRK, wenn sie als pauschale Erstattung der Selbstkosten beurteilt werden können, weil sie die durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen regelmäßig nur unwesentlich übersteigen (s. BFH vom 04.08.1994, BStBl II 1994, 944);
  • Zuschüsse für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft i. H. v. bis zu 20 % der Anschaffungskosten, höchstens 100 000 EUR, sofern bestimmte unternehmensbezogene sowie investorenbezogene Voraussetzungen (gedacht ist an Wagniskapital) erfüllt sind;
  • 25 % des Veräußerungsgewinns an einer vorgenannten (Wagniskapital-)Gesellschaft.
  • Aufgrund der Corona-Krise zwischen 01.03. und 31.12.2020 zusätzlich gewährte Vergütungen (auch Sachbezüge) bis zu 1500 EUR.

Weitere Steuerfreiheiten ergeben sich im Einzelnen aus § 3 EStG (Anhang 10). S. auch R 9.11 Abs. 510 LStR, Anhang 8a.

Literatur:

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Loseblattwerk, Stuttgart, "Arbeitslohn".

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