Tz. 6

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Nach § 19 EStG (Anhang 10), § 2 LStDV (Anhang 8) i. V. m. R 19.3 LStR, H 19.3 LStH (Anhang 8a) gehören z. B. zum steuerpflichtigen Arbeitslohn:

  • Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile (z. B. Sachbezüge) aus einem Dienstverhältnis;
  • Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile für eine frühere Dienstleistung, auch wenn sie dem Rechtsnachfolger zufließen. Bezüge, die auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn (eine Steuerpflicht kann aus § 22 EStG (Anhang 10) folgen);
  • Vergütungen, die dem Arbeitnehmer für Fahrtaufwendungen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt werden;
  • Zuschüsse, die der Arbeitgeber im Falle einer Erkrankung seines Arbeitnehmers gewährt;
  • Lohnzuschläge für Überstunden, Überschichten, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit diese nicht steuerfrei sind (s. § 3b EStG, Anhang 10);

    Der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebliche Stundenlohn ist auf 50 EUR begrenzt. Dies entspricht einem Monatslohn von etwa 8 000 EUR bzw. einem Jahresarbeitslohn von 100 000 EUR; es besteht Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nur für den Grundlohn von max. 25 EUR pro Stunde;

  • Prämienzahlungen (Aufstiegs-, Siegerprämien etc.);
  • Geldgeschenke (R 19.6 Abs. 1 Satz 3 LStR, Anhang 8a);
  • Aufmerksamkeiten, die 60 EUR übersteigen (R 19.6 Abs. 1 Satz 3 LStR, Anhang 8a);
  • Sachzuwendungen anlässlich von Betriebs- und Jubiläumsfeiern, falls der Bruttowert 110 EUR übersteigt (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, Anhang 8a);
  • Ersatz von Kontoführungsgebühren;
  • Entschädigungen für nicht gewährten Urlaub;
  • der auf Grund des § 7 Abs. 5 Soldatenversorgungsgesetz gezahlte Einarbeitungszuschuss;
  • pauschale Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, soweit diese 16 EUR im Monat übersteigen;
  • Abfindungen im Zusammenhang mit einer Auflösung des Dienstverhältnisses;
  • Übergangsgelder/Überbrückungsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften an Beamte, Soldaten und Minister wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis.

Sonderregelung: An Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gezahlte Übergangsbeihilfen nach § 12 Soldatenversorgungsgesetz wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis (eineinhalbfache bis achtfache Dienstbezüge, gestaffelt nach Dienstzeit) bleiben steuerfrei, wenn das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begründet wurde.

Zu weiteren Beispielen, was zum Arbeitslohn gehört, s. R 19.3 LStR, Anhang 8a.

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