Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Beziehen Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Tätigkeit) i. S. v. § 19 EStG, können sie für vermögenswirksame Leistungen gem. § 13 VermBG eine Arbeitnehmersparzulage erhalten. Die Einkommensgrenze beträgt seit 2002 17 900 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern 35 800 EUR zu versteuerndes Einkommen. Seit dem Kalenderjahr 2009 wurden die Einkommensgrenzen bei vermögenswirksamen Leistungen, die in Produktivkapital bestehen, nach § 13 Abs. 1 5. VermBG auf 20 000 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung bei Ehegatten auf 40 000 EUR angehoben. Für Anlagen im Bereich des Wohnungsbaus verbleibt es bei der vorherigen Einkommensgrenze.

Vermögenswirksame Leistungen sind (vgl. im Einzelnen § 2 VermBG):

  • Sparbeiträge aufgrund von Wertpapier- oder Vermögensbeteiligungs-Sparverträgen;
  • Aufwendungen aufgrund von Wertpapier-Kaufverträgen;
  • Aufwendungen aufgrund von Beteiligungs-Verträgen oder Beteiligungs-Kaufverträgen;
  • Aufwendungen nach dem WoPG, insbesondere Bausparverträge;
  • Aufwendungen bei unmittelbarer wohnungswirtschaftlicher Verwendung;
  • Sparbeiträge für Kontensparverträge;
  • Beiträge zu Kapitalversicherungsverträgen (auf zwölf oder mehr Jahre fest abgeschlossen);

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt seit 2009 20 %, jedoch für die wohnungswirtschaftlichen Aufwendungen 9 %.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag des Arbeitnehmers (zu stellen bis Ende des 2. Kalenderjahres nach Anlage der vermögenswirksamen Leistungen auf dem amtlich vorgesehenen Vordruck) von seinem (Wohnsitz-)Finanzamt gezahlt.

Seit 1994 wird die Sparzulage erst mit Ablauf der jeweiligen Sperrfrist bzw. bei Zuteilung des Bausparvertrages oder vorzeitiger unschädlicher Verfügung über die Bausparmittel fällig.

Zusammengefasst betragen die Zulagensätze und -beträge:

  • Förderkorb 1: Bei Anlagen im Wohnungsbau (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VermBG) beträgt der Zulagensatz 9 % der vermögenswirksam angelegten Leistungen i. H. v. höchstens 470 EUR;
  • Förderkorb 2: Bei Anlagen in Produktivkapital (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 VermBG) beträgt der Zulagensatz 20 % der vermögenswirksam angelegten Leistungen i. H. v. höchstens 400 EUR.

Sonderregeln für das Beitrittsgebiet für alle vermögenswirksamen Leistungen sind zwischenzeitlich entfallen.

Die Arbeitnehmersparzulage ist nicht steuerpflichtig und kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, § 13 Abs. 3 5. VermBG.

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