Tz. 14

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Wird über einen Einspruch bzw. einen Antrag auf Änderung mit einem Abrechnungsbescheid entschieden, so kann der Steuerpflichtige hiergegen Einspruch einlegen. Wenn diesem Einspruch nicht abgeholfen werden kann, ist über den Einspruch mit Einspruchsentscheidung gem. § 367 AO zu entscheiden.

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