Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Unter Ärztegesellschaften werden im Allgemeinen medizinische Fachgesellschaften verstanden, in denen sich Ärzte bestimmter Fachrichtungen zusammengeschlossen haben, um auf einem bestimmten, in der Regel medizinischen Gebiet, zu forschen, Bildungsveranstaltungen durchzuführen usw. Oftmals treten diese Vereinigungen als Dachverbände auf, z. B. der Chirurgen, der Radiologen, der Anästhesisten. Deren Kennzeichen aber ist, dass sich diese nicht vorrangig auf die Förderung ihres Berufsstandes fokussiert haben, sondern gemeinnützige Aufgaben wie Forschung, Gesundheitswesen, die Qualitätssicherung oder die Fort- und Weiterbildung im Fokus haben.

Ärztegesellschaften fördern im Regelfall "Wissenschaft und Forschung" i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO (Anhang 1b), soweit sie die übrigen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in den §§ 5368 AO (Anhang 1b) fördert, erfüllen, oder diese haben sich der Förderung des Gesundheitswesens verschrieben und können deshalb die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten.

Derartige Gesellschaften veranstalten sehr häufig Jahrestagungen und Kongresse, die als Fortbildungsveranstaltungen i. S. d. § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b) anzusehen sind.

Anlässlich dieser Veranstaltung werden folgende Einnahmen erzielt:

  • Einnahmen/Erlöse aus Teilnehmergebühren, die von Mitgliedern und Nichtmitgliedern anlässlich der Jahrestagungen und den Kongressen erhoben werden;
  • Einnahmen/Erlöse aus Workshops;
  • Einnahmen aus Symposien;
  • Einnahmen aus den Veranstaltungen der Arbeitskreise;
  • Einnahmen/Erlöse, die von Sponsoren aus Industrieausstellungen erzielt werden;
  • Einnahmen aus Zuschüssen.

S. auch "Kongresse".

 

Hinweis:

Hierbei regelmäßig stattfindende Messen und Industrieausstellungen gelten aber nicht als Fortbildungsveranstaltungen i. S. d. § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b). Diese stellen, soweit sie in eigener Regie durchgeführt werden, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dar.

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